Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Die wichtigsten Konsularthemen in alphabetischer Reihenfolge

FAQ

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Weiter lesen: Urkundenbeschaffung

Informationen zur Anerkennung erhalten Sie durch Klicken auf folgenden Link


Bei der Ermittlung von Anschriften von Privatpersonen, die sich vermutlich in Polen aufhalten, können Ihnen die Auslandsvertretungen unmittelbar leider nicht behilflich sein. Dahingehende Auskünfte können Sie aber bei den zuständigen polnischen Stellen beantragen. Dazu müssen Sie ein rechtliches Interesse an der jeweiligen Anschrift darlegen.

Verfahren zur Anschriftenermittlung

Im deutsch-polnischen Urkundenverkehr gibt es mehrere Möglichkeiten die Echtheit einer Urkunde nachzuweisen. Die folgenden Informationen und Angaben sind ohne Gewähr. Für Rückfragen stehen die Auslandsvertretungen gerne zur Verfügung.
Deutsch-Polnischer Urkundenverkehr



Krankheiten und Verletzungen können sehr unangenehm sein, insbesondere dann, wenn sie im Ausland auftreten. Der Weg zum Arzt bleibt dann häufig nicht erspart. Damit im Falle eines Arztbesuchs keine Verständigungsschwierigkeiten auftreten, finden Sie an dieser Stelle Listen von Ärzten, die über Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch und/oder Englisch) verfügen und Sie daher gegebenenfalls in Ihrer Muttersprache behandeln können. Die Ärztelisten sind nach Facharztgruppen gegliedert und alphabetisch sortiert. Sie führen nicht alle örtlichen Ärzte auf und basieren auf Informationen, die den Auslandsvertretungen aktuell vorliegen. Alle Angaben und insbesondere die Benennungen der Ärztinnen und Ärzte sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr.

Zum Herunterladen

Ärzteliste Botschaft Warschau

Ärzteliste Generalkonsulat Breslau

Ärztliste Konsulat Oppeln

Ärzteliste Generalkonsulat Danzig

Ärztliste Generalkonsulat Krakau


Die Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten der Auslandsvertretungen der Republik Polen in Deutschland finden Sie hier: Link

Informationen zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum finden Sie hier

Weiterführende Informationen zum Thema Beglaubigungen erhalten Sie hier.



Konsularbeamte sind gesetzlich nicht befugt, abschließende, rechtsverbindliche personenstands-rechtliche oder namensrechtliche Entscheidungen zu treffen oder entsprechende Urkunden aus-zustellen. Dies gilt auch für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen. Das Ehefähigkeitszeugnis ist beim zuständigen deutschen Standesamt zu beantragen. Wird dieser Antrag nicht persönlich, sondern postalisch gestellt, muss die Unterschrift auf dem Antrag jedoch in der Auslandsvertretung beglaubigt werden.

In bestimmten Fällen können allerdings Tatsachen von einem Konsularbeamten in einer konsularischen Bescheinigung bestätigt werden. Die Ausstellung einer konsularischen Bescheinigung kommt zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht:

a. Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen: Auf die Informationen unter „Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung für Rentenzwecke“ wird verwiesen. Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist grundsätzlich gebührenfrei. Dies gilt nicht bei der Erteilung einer Lebensbescheinigung für eine private Zusatzversicherung (Betriebsrente, private Rente). Die Gebühr für die Bescheinigungen ist ortsabhängig. Einzelheiten finden Sie hier: Link

b. Grenzübertrittsbescheinigungen werden ausgestellt,

  • wenn Sie rechtmäßig Ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in Polen haben (nachweisbar durch gültige polnische „karta pobytu“)
  • wenn Sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert wurden und als Nachweis, dass Sie dieser Aufforderung Folge geleistet haben, bei der deutschen Auslandsvertretung mit dem Formular „Grenzübertrittsbescheinigung“ vorstellig werden.
    Die Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung ist gebührenfrei. Die Bescheinigung wird von der Auslandsvertretung an die zuständige deutsche Stelle übersandt.

c. Bescheinigung bei abweichender Namensführung nach deutschem Recht:

Falls Ihre Namensführung in Ihren deutschen und polnischen Ausweisdokumenten unterschiedlich ist, kann es vorkommen, dass Sie bei Behörden (z.B. Grundbuchamt) einen Nachweis über die Identitätsgleichheit vorlegen müssen. Die Auslandsvertretung kann Ihnen ggf. eine entsprechende konsularische Bescheinigung ausstellen. Die Gebühr für die Bescheinigungen ist ortsabhängig. Einzelheiten finden Sie hier: Link

In folgenden Fällen kann KEINE konsularische Bescheinigung ausgestellt werden:

  1. Bestätigungen der Richtigkeit von Übersetzungen werden von den deutschen Vertretungen in Polen nicht vorgenommen. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen.
  2. Konsularische Bescheinigungen über die Ehefähigkeit oder Ledigeneigenschaft eines Deutschen werden nicht ausgestellt, da Polen deutsche Ehefähigkeitszeugnisse anerkennt - gegebenenfalls kann jedoch eine Unterschriftsbeglaubigung notwendig sein. (siehe Informationen unter „Beglaubigungen“)

Die fälligen Gebühren sind entweder bar umgerechnet zum aktuellen amtlichen Zahlstellenkurs in Polnischen Zloty (PLN) oder mit Kreditkarte (wobei in diesem Fall das Konto mit Euro belastet wird) zu entrichten. Barzahlungen in Euro sind nicht möglich.

Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, Adoptionen) ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung eine Beurkundung vorgeschrieben.

Für Beurkundungen sind ausschließlich die Botschaft in Warschau (für die Woiwodschaften Masowien, Podlachien, Lodz, Lublin) sowie das Generalkonsulat in Breslau (für die Woiwodschaften: Niederschlesien, Oppeln, Schlesien, Lebuser Land, Großpolen, Kleinpolen, Heiligkreuz, Vorkarpaten, Pommern, Ermland-Masuren, Kujawien-Pommern, Westpommern) zuständig.

Im Einzelnen sei auf folgendes hingewiesen:

a. Erbscheinsanträge, Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses:

Beachten Sie hier bitte die Hinweise auf unserer Website unter Konsularinformationen A-Z „Erbschaft“.

b. Vaterschaftsanerkenntnisse:

Beurkundet werden grundsätzlich nur Vaterschaftsanerkenntnisse, wenn das (deutsche oder ausländische) Kind in Deutschland geboren wurde und/oder es und seine (deutsche oder ausländische) Mutter dort ständigen Aufenthalt und Wohnsitz haben. Beurkundet wird ferner das Vaterschaftsanerkenntnis des deutschen Putativvaters mit ständigem Aufenthalt in Polen. Es ist auch möglich, Vaterschaftsanerkennung und die zur Gültigkeit der Anerkennung erforderliche Zustimmung der Kindesmutter in ein und derselben Urkunde zu beurkunden. Ferner ist die Erklärung der Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Die Vaterschaft zu einem in Polen geborenen Kind mit ständigem Aufenthalt in Polen, gleich ob im Besitz der deutschen, der polnischen oder einer anderen Staatsangehörigkeit (auch Doppelstaater) können Sie beim zuständigen polnischen Standesbeamten anerkennen. Dort ist auch die Beurkundung eines vorgeburtlichen Anerkenntnisses möglich.

Zur Vorbereitung eines Beurkundungstermins nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Rechts- und Konsularreferat der für sie zuständigen Auslandsvertretung auf.

Hinweis: Die deutschen Auslandsvertretungen unterliegen - im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten - nicht der Urkundsgewährungspflicht. Vielmehr entscheidet der Konsularbeamte nach freiem Ermessen darüber, ob er eine Beurkundung vornimmt. Abgelehnt wird eine Beurkundung insbesondere, wenn mit dieser erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Es steht Ihnen grundsätzlich frei, sich zur Beurkundung neben der Auslandsvertretung alternativ unmittelbar an ein deutsches Notariat zu wenden.

Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen grundsätzlich auch nur Beurkundungen vor, wenn die entsprechenden Dokumente zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich vorgesehen sind.

Die Höhe der für die Beurkundung fälligen Gebühren hängt von der Art der Beurkundung ab (siehe Gebührenliste). Die Gebühren sind entweder bar umgerechnet zum aktuellen amtlichen Zahlstellenkurs in Polnischen Zloty (PLN) oder mit Kreditkarte (wobei in diesem Fall das Konto mit Euro belastet wird) zu entrichten. Barzahlungen in Euro sind nicht möglich.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.

Stets aktuelle Informationen betreffend die für 2025 vorgesehene Bundestagswahl, auch insbesondere über die Möglichkeiten, als Deutscher vom Ausland aus an den Wahlen in Deutschland teilzunehmen, finden Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2025/20241108_mitteilung_AD.html sowie hier.

Sie haben zudem bei ELEFAND, der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts, die Möglichkeit, bei der Registrierung die

Newsletter-Funktion für Informationen über in Deutschland stattfindende Wahlen (Wahlbekanntmachung, Teilnahme an der Wahl aus dem Ausland) zu aktivieren.

Die Deutschen Auslandsvertretungen in Polen stellen weder Dolmetsch- noch Übersetzungsservice zur Verfügung.

Ähnlich wie in Deutschland gibt es in Polen den Beruf des beeidigten Dolmetschers/Übersetzers.

Auf der Homepage des polnischen Justizministeriums finden Sie eine Liste der vereidigten Dolmetscher/Übersetzter in Polen. Nach Eingabe der Sprache unter „Język“ („niemiecki“ =deutsch) und der entsprechenden Stadt unter „miasto“ bzw. Auswahl der Woiwodschaft gelangen Sie zu einer Auswahl von Dolmetschern/Übersetzern.

Auf der Homepage des Standesamtes I in Berlin finden Sie Informationen in deutscher Sprache zu folgenden Themen: Eheschließung im Inland und Ausland, Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland, Namensführung in der Ehe, Beurkundung im Eheregister, Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen, Lebenspartnerschaft.

Alle Deutschen, die im Ausland leben, können sich freiwillig in die Deutschenliste eintragen lassen. Die Deutschen Auslandsvertretungen in Polen raten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, damit sie – falls erforderlich – in Krisen und sonstigen Ausnahmesituationen mit Deutschen schnell Verbindung aufnehmen können.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung Ihrer E-Mail-Adresse, z. B. über anstehende Bundestagswahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament oder sonstige konsularische Hinweise informieren zu lassen.

Sie werden automatisch in regelmäßigen Abständen aufgefordert werden, Ihre Angaben zu bestätigen bzw. zu aktualisieren. Damit sollen Vollständigkeit und Aktualität der Registrierungen sichergestellt werden. Bitte beantworten Sie die Ihnen automatisch zugehenden Aufforderungen deshalb im eigenen Interesse.

zum Webportal

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union benötigen für den Erwerb eines Grundstückes in Polen keine Erlaubnis mehr. Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums, um ein Grundstücks in Polen erwerben zu können.

Für den Erwerb von Grundstücken über 0,3 Hektar, die für die Land- oder Forstwirtschaft nutzbar sind, gelten in Polen jedoch besondere Bedingungen. Der Erwerbende muss u. a. mehrere Jahre in der Gemeinde gewohnt haben, in der das zu erwerbende Grundstück liegt, qualifizierter Land- oder Forstwirt sein und das Grundstück zehn Jahre lang selbst land- oder forstwirtschaftlich nutzen. Der Erwerb ist auf maximal 300 Hektar begrenzt. Für den Grundstückserwerb durch einen Erbfall gelten zum Teil Ausnahmevorschriften.

Sie befinden sich im Ausland und benötigen ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis kann schriftlich per Post oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Für eine Beantragung über das Online-Portal werden der elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen können gebührenpflichtig die Unterschrift auf einem vom Antragssteller vorgelegten Formular bestätigen. Das Dokument wird nach erfolgter Unterschriftsbestätigung dem Antragsteller zur Weiterleitung ausgehändigt.

Neu ist die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten. Nähere Informationen in deutscher Sprache und das Antragsformular in deutscher, englischer und französischer Sprache finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz

Die Grenzübertrittsbescheinigung zeigt der deutschen Ausländerbehörde, dass Sie rechtzeitig aus Deutschland ausgereist sind.

Um die Grenzübertrittsbescheinigung durch eine der deutschen Auslandsvertretungen in Polen abstempeln zu lassen, sprechen Sie bitte persönlich mit der Grenzübertrittsbescheinigung, Ihrem gültigen Reisepass und Ihrer gültigen polnischen „karta pobytu“ bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung vor.

Bitte sehen Sie von einer postalischen Übersendung Ihrer Grenzübertrittsbescheinigung ab. Diese können von uns nicht bearbeitet werden. Eine Rücksendung der Unterlagen erfolgt nicht, diese werden nicht vorgehalten und aus Kapazitätsgründen vernichtet.

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist!

Sollten Sie Ihren Lebensmittelpunkt temporär oder auf Dauer nach Polen verlagern, müssen Sie viele Dinge beachten. Im Folgenden können Sie sich über Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei einem Umzug nach Polen informieren.

1. Arbeitsgenehmigung

Deutsche Staatsangehörige, die in Polen arbeiten möchten, benötigen seit dem 17.01.2007 keine Arbeitserlaubnis mehr (Verordnung, erschienen im Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 7 vom 17.01.2007).

2. Aufenthaltserlaubnis

Für deutsche Staatsangehörige, die sich bis zu 3 Monaten in Polen aufhalten möchten, sowie für Touristen besteht seit dem 01.01.2013 keine Meldepflicht in Polen.

Erst bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten benötigen deutsche Staatsangehörige eine Aufenthaltsgenehmigung, die vom zuständigen Woiwodschaftsamt ausgestellt wird. Dazu muss sich der deutsche Staatsangehörige spätestens 1 Tag nach Ablauf des ersten Aufenthaltsmonats bei der polnischen Ausländerbehörde anmelden. Die An- und Abmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person geschehen.

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen verlangt:

  • 1 Antragsformular (einzutragen sind Angaben zu persönlichen Daten, Familienmitgliedern, Pass/ Personalausweis, Korrespondenzadresse sowie Aufenthaltszweck)
  • 2 Fotos im Format 35x 45 mm (Halbprofil von links, das linke Ohr muss sichtbar sein)
  • je nach Aufenthaltszweck weitere Unterlagen; hierüber erteilt das zuständige Woiwodschaftsamt Auskunft

3. Anmeldung von Kraftfahrzeugen bei Umzug nach Polen

Wenn Sie beabsichtigen, sich länger als sechs Monate in Polen aufzuhalten, so sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug anzumelden.

Nachstehend nennen wir Ihnen die Links zu den Woiwodschaftsämtern im konsularischen Amtsbezirk der Botschaft Warschau, des Generalkonsulats in Danzig, Krakau, Breslau und Konsulats in Oppeln.

Sie benötigen eine Lebensbescheinigung für die deutsche Rentenversicherung? Hier finden Sie Informationen dazu.

Die Mediation ist ein Verfahren, in dem die Parteien eines Streits mit Unterstützung von Mediatoren ihre Konflikte selbständig lösen sollen. Die Mediatoren schaffen eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgen für einen fairen Umgang der Parteien miteinander. Den Mediatoren stehen dabei keine Entscheidungskompetenzen zu; sie beschränken sich darauf, die Parteien zu unterstützen, eigenständig eine sinnvolle Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten. Die Mediation ist vertraulich und nicht öffentlich.

Durch Mediation sollen auch in Rückführungs- und Umgangsverfahren in Folge von Kindesentführungen für sämtliche Parteien zufriedenstellende und dem Kindeswohl entsprechende Lösungen herbeigeführt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz

Informationen zur Nachbeurkundung der Auslandsgeburt in Deutschland finden Sie hier.

Informationen zu Namenserklärungen finden Sie hier.



Wir wollen Sie informieren, wie Sie schon vor Beginn einer Reise Notfällen im Ausland vorbeugen können. Sollte es dann doch einmal geschehen – der Pass ist weg, das Geld verloren – finden Sie hier Hinweise, wie Ihnen die Auslandsvertretung weiterhelfen kann.


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Informationen zur Beantragung eines deutschen Personalausweises sowie ein Antragsformular zum Herunterladen finden Sie hier.

Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die zum Zeitpunkt der Abfassung bzw. jährlichen Aktualisierung vorlagen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Rechtsanwälte und sonstigen Rechtsbeistände erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Der Mandant hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selber aufzukommen.

1. Grundsätzlich ist jeder in Polen zugelassene Rechtsanwalt (adwokat) und jeder Rechtsberater (radca prawny) vor allen polnischen Gerichten und in jedem Instanzenzug zugelassen.

2. In Polen besteht in strafrechtlichen Verfahren vor Gericht in allen Instanzen Anwaltszwang, wenn der Angeklagte:

  • minderjährig ist (d. h. bei Begehung der Straftat nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat),
  • taub, stumm oder blind ist,
  • oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt war,
  • wenn begründete Zweifel bestehen, dass der psychische Zustand des Angeklagten eine Beteiligung am Verfahren oder eine selbständige oder vernünftige Verteidigung zulässt
    Ferner in Strafverfahren vor dem Sąd Okręgowy (entspricht dem Landgericht in Deutschland) als dem Gericht der ersten Instanz:
    falls dem Angeklagten die Begehung eines Verbrechens (d. h. Straftaten, die mindestens mit einer Haftstrafe von drei Jahren bestraft werden) vorgeworfen wird.

    Die Berufung von einem in der ersten Instanz durch ein Sąd Okręgowy erlassenes Urteil muss durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater gefertigt und unterzeichnet werden. Auch die Kassation muss durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater gefertigt und unterschrieben werden.

    Im Falle der Mittellosigkeit hat der Beschuldigte (im Ermittlungsverfahren) bzw. Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ebenso kann das Gericht auch dann einen Pflichtverteidiger benennen, wenn Umstände, die eine Verteidigung erschweren, auftreten.

    Ferner darf ein Angeklagter gleichzeitig nicht mehr als drei Anwälte haben.

3. In Zivilverfahren besteht generell kein Anwaltszwang.

In Zivilsachen muss die Kassation (Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils) durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater eingereicht werden.

Die Prozesskostenbefreiung kann beim Gericht, in dem das Verfahren läuft, oder beim Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers beantragt werden. Dieser Antrag darf im Falle von Mittellosigkeit/fehlenden Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person gestellt werden.

Die Partei, die von den Prozesskosten völlig oder teilweise befreit worden ist, ist berechtigt, einen Antrag auf die Bestellung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsberaters zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens in Zivilsachen trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Deutsche Bürger können in polnischen Gerichten von den Prozesskosten unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit befreit werden, d. h. polnische Staatsangehörige können auch solche Anträge in deutschen Gerichten stellen.

4. Vor dem Verwaltungsgericht (sąd sdministracyjny) besteht kein Anwaltszwang.

5. Die Verfassungsbeschwerde muss durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater verfasst werden. Im Falle von Mittellosigkeit kann sich der Kläger an das Amtsgericht (Sąd Rejonowy) seines Wohnsitzes mit dem Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung wenden. Außerdem finden die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Verfassungsgericht Anwendung.

6. Prozesskostenhilfe/Rechtsberatung

Im Februar 2005 trat das Gesetz über die Prozesskostenhilfe für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft. Nach diesem Gesetz können mit Ausnahme von dänischen Staatsangehörigen alle Angehörigen eines Mitgliedsstaates der EU in Zivilsachen vor polnischen Gerichten von den Prozesskosten befreit werden, einen möglichst ihre Sprache sprechenden Anwalt vom Gericht beigeordnet bekommen oder es können ihnen die Reisekosten erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist neben der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates bzw. dem Status eines legalen Aufenthalts in einem EU-Land die Bedürftigkeit des Antragstellers. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die Belastung mit den Gerichtskosten nicht mehr in der Lage wäre, den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Es kann auch eine teilweise Gewährung der Hilfe erfolgen. Gegen die Ablehnung der Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht steht dem Antragsteller die Beschwerde bei der höheren Instanz zu. Für die Zuerkennung des Antrags kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten einer Klage, sondern lediglich auf die Bedürftigkeit des Antragstellers an (Dz. U. 2005, Nr. 10, Pos. 67). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu stellen.

Rechtsberatung wird meistens durch speziell dafür eingerichtete Büros bei den Jurafakultäten der Universitäten geleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch Jurastudenten und ist kostenlos. Adressen können bei der Botschaft erfragt werden.

7. Beratungstätigkeiten in Verfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund nimmt gegen Gebühr auch die deutsch-polnische Industrie- und Handelskammer vor. Die Adresse lautet wie folgt:

Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer
ul. Grzybowska 87
00-844 Warszawa
Tel.: +48 22 531 0500,
Fax: +48 22 531 06 00
Website: www.ahk.pl

Polnische Rechtsanwälte sind befugt, bei der Vertretung deutscher Mandanten ihr Honorar analog der deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung abzurechnen.
Grundsätzlich können die Gebühren vertraglich mit dem Mandanten frei vereinbart werden.

Sortiert nach dem jeweiligen Amtsbezirk der Auslandsvertretung und darunter alphabetisch geordnet finden Sie im Folgenden Rechtsanwälte, die bereit sind, im Auftrag deutscher Mandanten tätig zu werden.

Rechstanwaltliste im Amtsbezirk der Botschaft Warschau

Rechtsanwaltsliste im Amtsbezirk des Generalkonsulats Danzig

Rechtsanwaltliste im Amtsbezirk des Generalkonsulats Krakau

Rechtsanwaltsliste im Amtsbezirk des Generalkonsulats Breslau

Rechtsanwaltsliste im Amtsbezirk des Konsulats Oppeln

Deutsche Staatsangehörige können mit Personalausweis oder Reisepass nach Polen einreisen. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument (Kindereisepass, biometrischer Reisepass, Personalausweis).

In Polen auf allen Straßen muss tagsüber ganzjährig mit Abblendlicht gefahren werden. Pflichtausstattung in jedem Auto: Warndreieck und Feuerlöscher. Alle Fahrzeuginsassen, die ihr Fahrzeug im Falle einer Panne oder eines Unfalls verlassen, müssen eine Warnweste tragen. Mehr Informationen unter: Link

Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes

Botschaft der Republik Polen in Berlin

Auf den Seiten der polnischen Botschaft in Berlin finden Sie viele Informationen zu Politik, Wirtschaft, Kultur und Wissenschaft sowie zu konsularischen Fragen.

Wenn Sie beabsichtigen, Länder außerhalb der Europäischen Union zu besuchen, sollten Sie sich so früh wie möglich informieren, ob Sie ein Visum benötigen. Das Auswärtige Amt hat in seinem Internetangebot hierzu ausführliche Informationen für Sie bereitgestellt.

Weitere Informationen, die Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Reise nützlich sein können, finden Sie unter dem Link.

Informationen zur Beantragung eines deutschen Reisepasses sowie Antragsformulare zum Herunterladen finden Sie hier.

In diesem Wegweiser finden Sie Informationen über die Systematik und die rechtlichen Grundlagen der Auszahlung von Renten in Deutschland, die auch auf polnischen Versicherungszeiten beruhen. Außerdem haben wir die richtigen Ansprechpartner für alle weiteren Fragen zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass die deutsche Auslandsvertretungen nicht berechtigt sind, eine Einzelbearbeitung von Rentenanfragen vorzunehmen.

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Niemand hat die Absicht, sich scheiden zu lassen!

Aber was, wenn das Thema „Scheidung“ doch im Raum steht? Wissen Sie, welches Recht dann auf Ihre Scheidung anwendbar ist?

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger jetzt spontan sagen: „Na, deutsches!“, liegen Sie seit Juni 2012 möglicherweise falsch: seit dem 21. Juni 2012 gilt eine EU-Verordnung („Rom III“), nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht teilweise neu bestimmt.

Haben die Ehegatten diesbezüglich keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegen Scheidung und Trennung nunmehr „dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt haben oder zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten“.

Reichen also z.B. zwei Deutsche mit (letztem gemeinsamem) gewöhnlichem Aufenthalt in Polen bei einem deutschen Gericht die Scheidung ein, wird dieses die Scheidungsvoraussetzungen (z.B. Trennungszeiten, Scheidungsgründe) nach polnischem Recht beurteilen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn beide Ehepartner einvernehmlich hinsichtlich des anzuwendenden Scheidungsrechts eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. Die Rechtswahl ist beschränkt; möglich ist aber z.B. die Wahl deutschen Rechts als Heimatrecht der (oder eines der) Ehegatten.

Polen ist zwar derzeit noch nicht Vertragsstaat der Verordnung. Gleichwohl wenden polnische Gerichte bereits jetzt das nach der Verordnung anzuwendende Recht an.

Beachten Sie bitte, dass die Erklärung der Rechtswahl innerhalb der EU zwingend dem Ortsrecht des Aufenthaltsstaates genügen muss; in Deutschland ist die notarielle Beurkundung der Erklärung vorgeschrieben.

Nähere Informationen zum Erwerb und zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier.

Hilfe bei Todesfällen und Leichenüberführung. Informationen zur Überführung einer Leiche von Polen in die Bundesrepublik Deutschland und Auskunft über Leichenpass und Nachbeurkundung finden Sie hier.

Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die Standesämter in Polen zuständig. Urkunden können direkt bei den zuständigen Standesämtern bestellt werden, wenn der Personenstandsfall noch nicht über einhundert Jahre (bei Geburten) bzw. 80 Jahre (bei Ehe- und Sterbeeinträgen) zurückliegt.

Die Bücher länger zurückliegender Personenstandsfälle befinden sich bei den Archiven.

In den folgenden Textfeldern finden Sie generelle Hinweise zu polnischen Personenstandsurkunden, sowie Anleitungen zu Ihrer direkten Bestellung bei Standesämtern und Archiven oder, in den genannten Ausnahmefällen, hilfsweise für eine Bestellung über das Generalkonsulat Breslau.

Ebenso finden Sie Hinweise für weitergehende Recherche.

Bitte beachten Sie, dass eine Bestellung über das Generalkonsulat ausgeschlossen ist, wenn Sie (auch) die polnische Staatsangehörigkeit besitzen.


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Die Deutschen Auslandsvertretungen in Polen stellen weder Dolmetsch- noch Übersetzungsservice zur Verfügung.

Ähnlich wie in Deutschland gibt es in Polen den Beruf des beeidigten Dolmetschers/Übersetzers.

Auf der Homepage des polnischen Justizministeriums finden Sie eine Liste der vereidigten Dolmetscher/Übersetzter in Polen. Nach Eingabe der Sprache unter „Język“ („niemiecki“ = deutsch) und der entsprechenden Stadt unter „miasto“ bzw. Auswahl der Woiwodschaft gelangen Sie zu einer Auswahl von Dolmetschern/Übersetzern.

Zur Homepage

Informationen zum Verkehr in Polen finden Sie hier

Hier finden Sie einen Überblick über die Visabestimmungen.

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Visa requirements

You will find an overview on visa requirements here.

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Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Nähere Informationen finden Sie hier: Link

Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa

Hierfür gilt folgendes:

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten , wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben:

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen.

Der Antragsteller muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.

Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:

Bundesministerium der Finanzen
Referat V B 3
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Am Propsthof 78a
53121 Bonn

http://www.bundesfinanzministerium.de

Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Einmaliger Rentenersatzzuschlag bei fehlenden Beitragszeiten

Die Bundesregierung hat eine Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) beschlossen. Wenn Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes nur deshalb keinen Anspruch auf eine Ghetto-Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) haben, weil sie keine ausreichenden weiteren anrechenbaren Zeiten erworben haben, besteht nun die Möglichkeit, als einmalige weitere Leistung einen Rentenersatzzuschlag in Höhe von 1500 Euro zu beantragen.

Mit dieser ausnahmsweisen Ersatzleistung nach § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie soll berücksichtigt werden, dass einige Verfolgte zwar Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG erlangt haben; gleichzeitig allerdings keine weiteren Beitrags- oder Ersatzzeiten vorweisen können, die über Sozialversicherungsabkommen auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden könnten. Nach deutschem Rentenrecht muss aber eine Gesamtzeit von mindestens fünf Jahren, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erreicht werden, damit ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht. Dies führt dazu, dass diesen Personen keine Rente aus Deutschland zugesprochen werden kann.

Der einmalige Rentenersatzzuschlag soll in diesen Fällen einen abschließenden Ausgleich schaffen.
Zuständig für die Anträge ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 11055 Berlin.
Weitere Informationen zur Richtlinie und zum Antragsverfahren erhalten Sie unter:

http://www.badv.bund.de

Berücksichtigung von Arbeiten ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis im Ghetto

Die Bundesregierung hat am 19. September 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen. Danach erhalten die Berechtigten eine einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 Euro.

In Polen wurde in der Regel bei der Rentenberechnung zwar die Aufenthaltszeit im Ghetto, nicht jedoch die Arbeitszeit im Ghetto berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Aufenthaltszeit ist kein Ausschlussgrund für die Gewährung der Anerkennungsleistung. Die Angaben der Antragsteller, ob die Arbeitszeiten im Ghetto bei der polnischen Rente bereits berücksichtigt sind, bilden die Grundlage für die Entscheidung. Die Botschaft rät daher all denjenigen, die im Ghetto gearbeitet haben, auf jeden Fall einen Antrag zu stellen.

Im beigefügtem Merkblatt erhalten Sie Informationen darüber, wer zu dem berechtigten Personenkreis gehört und wie die Anerkennungsleistung und ggf. den Rentenersatzzuschlag beantragt werden kann.

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer +49 (0) 30 187030 1324.

MB zur Anerkennungsleistung

Broschüre Entschädigung von NS-Unrecht - Regelungen zur Wiedergutmachung des Bundesministerium der Finanzen

Ein Zollbeamter mit Signalstab
Ein Zollbeamter mit Signalstab© dpa-Report

Zollrechtliche Informationen

Der deutsche Zoll bietet auf seiner Website ausführliche Informationen hier.

Anzeigepflicht für Barmittel bei Reisen

Bei Reisen von und nach Deutschland sind Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr beim Zoll anzumelden. Dies betrifft sowohl Bargeld als auch diesem gleichgestellte Zahlungsmittel. Weitere Informationen sowie zum Download bereitgestellte Anmeldeformulare finden Sie hier.

Reisefreigrenzen für Waren

Werden Waren (insbesondere alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse) nach Deutschland oder Polen eingeführt, unterliegen sie bestimmten mengenmäßigen Beschränkungen. Hinsichtlich dieser sogenannten Reisefreigrenzen kommt es entscheidend darauf an, aus welchem Staat man einreist.

Einen unverbindlichen ersten Überblick zu verschiedenen Reisefreigrenzen stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung:

I. Reisen innerhalb der EU (z.B. aus Polen in ein Mitgliedsstaat der EU und umgekehrt)

Der deutsche Zoll bietet auf seiner Website ausführliche Informationen zu den geltenden Einfuhrbeschränkungen von Waren bei Reisen innerhalb der EU hier . Bitte beachten Sie insbesondere die für die Einfuhr von Genussmitteln und Energieerzeugnissen geltenden Reisefreigrenzen.

II. Einreise aus Drittstaaten in die EU (z.B. außerhalb der EU nach Polen oder nach Deutschland)

Der deutsche Zoll bietet auf seiner Website ausführliche Informationen zu den geltenden Einfuhrbeschränkungen von Waren bei Einreise in das Gebiet der EU aus einem Drittstaat hier. Bitte beachten Sie, dass es bei der Bestimmung der Reisefreigrenzen bei Einreise aus einem Drittstaat in die EU auch auf das Verkehrsmittel ankommt, das man zur Beförderung verwendet.

ACHTUNG: Besonderer Hinweis für Reisende aus Russland, Belarus und der Ukraine nach Polen

Bitte beachten Sie, dass bei der Einreise aus Russland, Belarus und der Ukraine nach Polen auf einem anderen als dem Luft- oder dem Seeweg (z.B. mit einem Auto oder einem Omnibus) teilweise abweichende Reisefreimengen und besondere Bestimmungen gelten. Diese Regulierungen sowie viele andere nützliche Informationen rund um Ihre Reise in die o.g. Länder finden Sie auf der Internetseite der polnischen Zollverwaltung (auch in deutscher und in englischer Sprachen) hier. In der Rubrik „Wie passieren Grenze?“ finden Sie einen Fragekatalog, mit allen für Ihre Reise wichtigen Informationen hier.

Die Deutsche Botschaft in Warschau übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“), kurz EuZVO, wurde die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke innerhalb der Mitgliedstaaten vereinheitlicht.

Jeder Mitgliedstaat benennt Übermittlungsstellen, die Schriftstücke an die Empfangsstellen anderer Staaten weiterleiten.

In Polen sind Übermittlungsstellen die Amtsgerichte, Bezirksgerichte, Appellationsgerichte und der oberste Gerichtshof.

Die zahlreichen Empfangsstellen lassen sich auf den Seiten des Europäischen Justizportals mit Hilfe einer Suchmaske an Hand von Kommunenbezeichnungen und Postleitzahlen finden.

Bei diesem Zustellungsverfahren ist vor allem zu beachten, dass der Empfänger die Zustellung zurückweisen kann, wenn es nicht in eine Sprache übersetzt wurde, die er versteht oder in einer Sprache, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat Amtssprache ist. Daher ist es ratsam, schon bei Antragsstellung entsprechende Übersetzungen einzureichen.

Außerdem ist zu beachten, dass Schriftstücke vor einer Zustellung nicht beglaubigt werden müssen.

Sämtliche Formblätter zur Zustellung in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen können online auf den Seiten des Europäischen Justizportals abgerufen und auch online ausgefüllt werden.

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