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Erbausschlagung
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) richtet sich das anzuwendende Erbrecht bei Erbfällen seit dem 17.08.2015 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Ist der Erbfall vor dem 17.08.2015 eingetreten, ist grundsätzlich das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das deutsche Erbrecht
Bei Tod des Erblassers geht die Erbschaft ohne Mitwirkung des Erben auf diesen über. Der Erbe hat jedoch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Dabei sind allerdings folgende Punkte zu beachten:
- Die Erbschaft darf noch nicht angenommen worden sein (z.B. durch entsprechende Erklärung im Erbscheinsverfahren).
- Die Ausschlagung kann erfolgen, sobald der Erbfall eingetreten ist, aber nur binnen 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnort nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
- Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, d.h. sie wird erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Nachlassgericht zugeht.
- Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
- Die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung kann gegen eine Gebühr in der für Ihren Wohnsitz in Polen örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgenommen werden. Die Öffnungszeiten der jeweiligen Vertretung können Sie der Internetseite entnehmen. Die Ausschlagung kann auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden; er bedarf hierzu einer öffentlich beglaubigten Vollmacht des Erben.
- Die Ausschlagung kann auch gegenüber dem örtlich für den Wohnsitz des die Ausschlagung Erklärenden zuständigen polnischen Gericht oder vor einem polnischen Notar abgegeben werden. Die Ausschlagungserklärung ist anschließend mit amtlicher oder amtlich beglaubigter Übersetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem zuständigen deutschen Nachlassgericht zu übersenden. Nach der seit dem 16.02.2019 geltende Verordnung (EU) 2016/1191 („EU-Apostille-Verordnung“) ist diese Erklärung als öffentliche Urkunde von der Apostille befreit, gleich ob die Erklärung vom Nachlassgericht oder vom Notar aufgenommen wurde.
- Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.
- Sie kann nicht auf Teile der Erbschaft (z.B. Verbindlichkeiten) beschränkt werden.
Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung nur entgegen. Die Wirksamkeit der Ausschlagung wird erst in einem eventuellen Erbscheinsverfahren oder Rechtsstreit über das Erbrecht geprüft.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Wer durch Verfügung von Todes wegen berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung von Todes wegen als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen. Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden. In Betracht kommt eine solche Anfechtung insbesondere aufgrund eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft der Erbschaft. Als solche kommt beispielsweise die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlass in Betracht. Insoweit kann also die Unkenntnis des Erben von einem wertvollen Nachlassgegenstand zur Anfechtung berechtigen, wenn diesem Gegenstand im Rahmen des Gesamtnachlasses erhebliche Bedeutung zukam. Ein Irrtum über den eigentlichen Wert des Gesamtnachlasses hingegen begründet keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum. Die Frist für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund (vgl. § 1954 BGB).
Haben Sie minderjährige Kinder, die als Erben berufen sind oder denen die Erbschaft durch Ihre Ausschlagung anfällt, können Sie als gesetzlicher Vertreter auch für diese die Erbschaft ausschlagen; gesetzliche Vertreter sind in der Regel beide Elternteile zusammen, weshalb die Ausschlagung durch nur einen Elternteil in der Regel nicht genügt.
Bitte beachten Sie, dass aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts für die gesetzliche Vertretung und die elterliche Sorge minderjähriger Kinder das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden ist, also bei gewöhnlichem Aufenthalt in Polen das polnische Recht. Dieses sieht vor, dass im Fall der Erbausschlagung von Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter in bestimmten Fällen die Zustimmung (vorab) des Vormundschaftsgerichtes („wniosek o udzielenie zezwolenia na dokonanie czynności przekraczającej zwykły zarząd majątkiem dziecka“) erforderlich ist.
Nach einer seit 15. November 2023 in Polen gültigen Rechtsänderung wird keine Genehmingung des polnischen Vormundschaftsgerichts mehr benötigt, sofern eine solche Ausschlagung für oder durch alle Kinder dieser Eltern erfolgt oder die Erbschaft dem Kind erst durch Ausschlagung eines Elternteils zugefallen ist.
Bitte wenden Sie sich ggf. diesbezüglich direkt an das Vormundschaftsgericht.
Die Gebühr für die Beglaubigung der Erbausschlagung durch eine der deutschen Auslandsvertretungen in Polen beträgt für jede Unterschrift jeweils 56,43 Euro, wenn Sie das Formular „Erbausschlagung“ verwenden oder den Text selbst vorbereiten. Falls Sie den Entwurf der Ausschlagungserklärung durch die Auslandsvertretung wünschen, fällt eine zusätzliche Gebühr von mindestens 56,98 Euro pro Erbfall an.
Die Gebühren können bar in PLN oder mit Kreditkarte bezahlt werden.
Diese Informationen beschreiben die wichtigsten Punkte, die bei der Erbausschlagung zu beachten sind. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine rechtliche Gewähr wird nicht übernommen. Die Auslandvertretungen können auch keine rechtliche Beratung durchführen. Diesbezüglich sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Rechtsanwaltslisten mit einer Auswahl deutsch-polnischsprachiger Rechtsanwälte finden Sie auf der Homepage. Die Informationen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht. Es ist nicht bekannt, inwieweit eine Ausschlagung nach deutschem Recht Wirkungen für den polnischen Rechtsbereich hat (z.B. bei Doppelstaatern). Die Auslandsvertretungen können auch keine Ermittlungen zum Wert des Nachlasses anstellen oder feststellen, wo sich Nachlassgegenstände befinden.