Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Im Ausland lebende Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr stellen. Die Antragsfrist endete am 2. Februar 2025. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 25 Absatz 2 Ziffer 1 Bundeswahlordnung).
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Für enge, partnerschaftliche Beziehungen auf Augenhöhe, für gegenseitige Solidarität und gegenseitige Verantwortung, für eine einige EU möchte ich mich einsetzen. Denn nur gemeinsam sind wir stark. Das ist angesichts des russischen Angriffskrieges und der zunehmenden globalen Spannungen für uns alle lebenswichtig.