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Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde für Ihr Kind / Nachbeurkundung der Auslandsgeburt / Geburtsanzeige

Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde für Ihr Kind / Nachbeurkundung der Auslandsgeburt / Geburtsanzeige

Familienangelegenheiten
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Jeder deutsche Staatsangehörige, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde, hat die Möglichkeit, seine Geburt im Geburtenregister beurkunden zu lassen. Die Antragsstellung ist jederzeit möglich und an keine Frist gebunden.

Die Auslandsvertretung nimmt den Antrag zur Beurkundung der Geburt (Geburtsanzeige) entgegen und leitet ihn an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, das die Beurkundung im Geburtenregister vornimmt. Die vom Standesamt beurkundete Schreibweise der Namen ist für den deutschen Rechtsbereich verbindlich.

Sobald die Beurkundung im Geburtenregister erfolgt ist, kann der oder die betroffene Person bzw. eine Person, die ein rechtliches Interesse an dieser Urkunde glaubhaft machen kann, eine Geburtsurkunde auf deutschem oder internationalem Vordruck oder eine Abstammungsurkunde erhalten.

Eine Geburtsanzeige kann auch Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes haben, wenn die Eltern und deren Kinder nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In diesen Fällen gibt es eine Frist von einem Jahr für die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes.

Weitere Informationen finden Sie unten:

FAQ

Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag nach §36 PStG im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet und eine deutsche oder internationale Geburtsurkunde ausgestellt werden. Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt.

Der Eintrag in das deutsche Geburtsregister kann jedoch von Vorteil sein. Sie können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde erhalten. Die Nachbeurkundung der Geburt ist auch für Erwachsene möglich und erfolgt durch ein deutsches Standesamt.

Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind oder zuvor waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig, ansonsten das Standesamt des letzten inländischen Wohnortes eines der Beteiligten.

Die beurkundete Schreibweise des Namens ist für den deutschen Rechtsbereich (auch für die Passausstellung) verbindlich.

ACHTUNG!

Die Geburtsbeurkundung kann für die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes entscheidend sein!
Deutsche, die am oder nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind und dort dauerhaft leben, geben ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder nur weiter, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt ihres Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsbuch stellen (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Etwas Anderes gilt nur, wenn die Kinder ansonsten staatenlos würden oder wenn die Kinder in Deutschland geboren wurden.

Ein sorgeberechtigter deutscher Elternteil eines Minderjährigen bzw. die volljährige Person selbst kann den Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland bei der zuständigen Auslandsvertretung stellen.

Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten:

  • Namensführung des Kindes

    Hat das Kind im deutschen Rechtsbereich keinen Geburtsnamen oder soll der Geburtsname des Kindes geändert werden, ist eine Namenserklärung erforderlich und beide Elternteile müssen persönlich vorsprechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern in der Ehe unterschiedliche Namen bzw. einen Doppelnamen nach polnischem Recht führen, oder wenn das Kind nicht verheirateter Eltern den Namen des Vaters erhalten soll.

  • Vorname des Kindes

    Bei Vornamen kann die deutsche Schreibweise beurkundet werden, wenn dies vom polnischen Standesamt abgelehnt wurde. Das Standesamt prüft im Einzelfall, ob der Bitte entsprochen werden kann.

  • Ortsbezeichnungen
    Orte werden in der deutschen Schreibweise eingetragen, wenn eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung existiert. Auf Wunsch kann die polnische Bezeichnung in Klammern eingetragen werden.
  • Einzelberatung
    Für eine Einzelfallprüfung empfiehlt sich eine Beratung im Vorfeld, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Dokumente. Bitte übersenden Sie hierzu die notwendigen Unterlagen (siehe Vorzulegende Unterlagen) eingescannt im Anhang einer Mail oder per Fax vorab an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Zur Übergabe der Geburtsanzeige ist zudem die Vereinbarung eines Termins notwendig.

Für den Antrag werden in der Regel folgende Unterlagen im Original und in Kopie benötigt. Die Originale werden zurückgegeben.

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • falls die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern
  • bei Auflösung früherer Ehen: Heiratsurkunde der Vorehe mit Vermerk über Auflösung der Ehe.
  • Bei Scheidung: Ist die Mutter (auch) deutsche Staatsangehörige, ist bei Scheidungen vor dem 01.05.2004 die Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich bzw. bei Scheidungen nach dem 01.05.2004 eine Bescheinigung nach Art. 39 EU-Verordnung Nr. 2201/2003 erforderlich.
  • deutsche und polnische Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis)
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Abmeldebestätigung vom letzten deutschen Wohnsitz.

Bitte legen Sie alle deutschen Geburts- oder Eheurkunden und ggf. Familienbücher vor.

Wenn keine deutschen Urkunden vorhanden sind, legen Sie bitte folgende Urkunden vor:

  • deutsch-polnische Doppelstaater: vollständige polnische Urkunde (odpis zupełny)
    Falls keine Vermerke in der vollständigen Urkunde vorhanden sind, legen Sie bitte zusätzlich eine mehrsprachige gekürzte Urkunde vor. Falls Vermerke in der vollständigen Urkunde vorhanden sind, legen Sie bitte eine Übersetzung der vollständigen Urkunde vor.
  • polnische Staatsangehörige: internationale (mehrsprachige, gekürzte) Geburtsurkunde

    bei Geburten oder Eheschließungen außerhalb Polens: Originalurkunde mit Übersetzung.
    Englischsprachige Originalurkunden oder mehrsprachige Urkunden nach dem 16. CIEC-Abkommen aus einigen europäischen Ländern müssen in der Regel nicht übersetzt werden

  • Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein, z.B. Nachweis der Vaterschaftsanerkennung bzw. Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft, Adoptionsbeschluss, Urkunden von Vorfahren.

1. Gebührenerhebung durch die Auslandsvertretung

Durch die Auslandsvertretung werden vor Ort Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antragsformular sowie für die Beglaubigung von Fotokopien erhoben. Für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antragsformulardurch die deutsche Auslandsvertretung fallen Gebühren in Höhe von 56,43 € an. Wird bei der Antragstellung eine Namenserklärung notwendig, betragen die Gebühren 79,57 €. Die Gebühr für die Beglaubigung von Fotokopien ist ortsabhängig und beträgt. Die Gebühren sind bei Antragsstellung in bar in Złoty zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Auslandsvertretung oder mit Kredit- als auch Debitkarte von Visa/Mastercard zu zahlen. Die Karten müssen für internationale Zahlungen freigeschaltet sein. Mit Karten anderer Anbieter kann nicht gezahlt werden.

2. Gebührenerhebung durch das zuständige Standesamt

Für die Nachbeurkundung der Geburt sowie für die Ausstellung von Geburtsurkunden werden vom zuständigen Standesamt in Deutschland ebenfalls Gebühren erhoben. War weder das Kind noch ein Elternteil jemals im Inland wohnhaft, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Andernfalls ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes der zu beurkundenden oder antragstellenden Person zuständig. Beim Standesamt I in Berlin werden Gebühren in Höhe von 80,- € bzw. 160,- € bei Berücksichtigung von ausländischem Recht für die Nachbeurkundung erhoben.

Eine Geburtsurkunde kann im Format DIN A4 in der deutschsprachigen Version, als internationale Geburtsurkunde (Formule A) gem. dem 16. CIEC-Abkommen oder im Stammbuchformat (Format DIN A 5 mit rotem Rand und Lochung) beim Standesamt I bestellt werden und kostet zusätzlich 12,- €, jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung kostet 6,- €. Diese Gebühren müssen nach Aufforderung auf ein deutsches Bankkonto des Standesamts I überwiesen werden.
Die Höhe der Gebühr bei anderen Standesämtern kann unterschiedlich sein.

Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin beträgt derzeit 3 - 4 Jahre. Müssen Fristen eingehalten werden (z.B. § 4 Abs. 4 StAG), ist zur Fristwahrung die Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ausreichend. Die Bearbeitungszeiten bei anderen Standesämtern variieren je nach Arbeitsauslastung.

Bitte füllen Sie das Antragsformular bereits vor Ihrem Termin bei der zuständigen Vertretung aus. Sollte Ihnen bei dem Ausfüllen etwas unklar sein, lassen Sie diese Felder gerne leer. Gerne beraten wir Sie hierzu im Rahmen Ihrer Vorsprache. Den Antrag finden Sie hier.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, um bei der zuständigen Auslandsvertretung eine Geburtsanzeige aufzugeben.

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