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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung, © dpa
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- 1. Erwerb durch eheliche Geburt
- 2. Erwerb durch außereheliche Geburt
- 3. Erwerb durch Annahme an Kindes statt (Adoption)
- 4. Erwerb durch Legitimation
- 5. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)
- 6. Erwerb bei Geburt nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland und ausländische Eltern
- 7. Erwerb durch Eheschließung mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
- 8. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Übersiedlung nach Deutschland als (Spät-) Aussiedler bzw. Flüchtling
- 9. Sonstige Erwerbsgründe
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.
Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
1. Erwerb durch eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die ab dem 01.01.1964 und bis zum 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos gewesen wären.
Eheliche Kinder, die ab dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
2. Erwerb durch außereheliche Geburt
Außerhalb der Ehe geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Außerehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine nach deutschem Recht gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt.
Für diese Kinder besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Einbürgerung.
Hierzu finden Sie weitere Informationen auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes.
3. Erwerb durch Annahme an Kindes statt (Adoption)
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch rechtswirksame Adoption nach deutschem Recht durch einen deutschen Elternteil erworben werden. Minderjährige erwerben bei der Adoption durch Gesetz automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine/r der Annehmenden Deutsche/r ist.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
4. Erwerb durch Legitimation
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.
5. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Herr A., deutscher Staatsangehöriger, geboren in Polen und seit seiner Geburt dort ansässig, ehelicht eine polnische Staatsangehörige. Aus dieser Ehe stammt die am 01.02.2000 geborene Tochter Anna, die nach dem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und nach der Mutter die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat. Anna heiratet im Jahre 2019 einen polnischen Staatsangehörigen und bekommt einen Sohn. Dieser erwirbt nach der Mutter die polnische Staatsangehörigkeit, nicht aber deren deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn es erfolgt eine Nachbeurkundung der Geburt des Kindes beim deutschen Standesamt.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Anna oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Dieser Antrag muss binnen eines Jahres gestellt werden, damit die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben sind.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Weitere Informationen zur Nachbeurkundung der Auslandsgeburt finden Sie auf unserer Informationsseite.
6. Erwerb bei Geburt nach dem 1. Januar 2000 in Deutschland und ausländische Eltern
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter gewissen Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn ein Kind zweier Ausländer in Deutschland geboren wird:
Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, erwirbt zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Im Regelfall müssen diese Kinder nach Erreichen des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten (§ 29 StAG, sogenanntes „Optionsverfahren“). Man kann aber auch von der Optionspflicht befreit sein.
Weitere Informationen finden Sie hier.
7. Erwerb durch Eheschließung mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.
Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können nur unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Nähere Informationen befinden sich auf der Website des Bundesverwaltungsamts.
8. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Übersiedlung nach Deutschland als (Spät-) Aussiedler bzw. Flüchtling
Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Ausland als deutsche Minderheit leben und dann in die Heimat ihrer Vorfahren zurückkehren, um sich hier dauerhaft niederzulassen.
- Übersiedlung bis zum 01.01.1993 als Aussiedler oder Flüchtling
Der Ausweis für Flüchtlinge und Vertriebene sieht drei Kategorien vor:
Kategorie A – Heimatvertrieben
Kategorie B – Vertriebene, jedoch nicht Heimatvertriebene
Kategorie C – SowjetzonenflüchtlingeDieses Dokument bestätigt zunächst lediglich, dass sein Inhaber Statusdeutscher und kein deutscher Staatsangehöriger ist.
Erfolgte die Übersiedlung bis 01.01.1993 als Aussiedler oder Flüchtling, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entweder im Rahmen einer Einzeleinbürgerung oder gemäß § 40 a StAG durch lückenlosen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ab Übersiedlung zum Stichdatum 01.08.1999 möglich.
Falls ein lückenloser gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (z. B. durch Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung) nicht nachgewiesen werden kann, sollte ein Feststellungsverfahren angestrebt werden. Nähere Informationen finden Sie unten unter „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“.
Sofern Sie nicht mehr im Besitz eines Vertriebenenausweises sein sollten, wenden Sie sich bitte an das
Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Friedland
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Standort Grenzdurchgangslager Friedland
Heimkehrerstraße 18
37133 FriedlandTel.: (0049) (0)5504 – 803 – 0
E-Mail: poststelle-fr@lab.niedersachsen.de - Übersiedlung zwischen dem 01.01.1993 bis zum 01.08.1999 als Spätaussiedler
Die durch Aufnahme im Bundesgebiet ausgestellte Bescheinigung gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz (ausgestellt vor dem 01.08.1999) bestätigt zunächst nur, dass ihr Inhaber Statusdeutscher und kein deutscher Staatsangehöriger ist.
Erfolgte die Übersiedlung zwischen 01.01.1993 und 01.08.1999 als Spätaussiedler, erfolgt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entweder im Rahmen einer Einzeleinbürgerung oder durch lückenlosen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ab Übersiedlung zum Stichtag 1.8.1999. Auch in diesem Fall gilt § 40a StAG: Falls kein lückenloser Aufenthalt in Deutschland (z.B. durch Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung) nachgewiesen werden kann, sollte ein Feststellungsverfahren angestrebt werden. Nähere Informationen finden Sie unten unter „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“.
- Übersiedlung ab dem 01.08.1999 als Spätaussiedler
Erfolgte die Übersiedlung ab dem 1.8.1999 als Spätaussiedler, wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG (ausgestellt ab dem 1.8.1999) erworben. Den Inhabern dieser Bescheinigung sowie deren Ehepartnern und Abkömmlingen wird stets zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
9. Sonstige Erwerbsgründe
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben worden sein.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamtes.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im Rahmen der Wiedergutmachung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.