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Reisepässe und Personalausweise

Die eigenständige Beantragung ohne Unterschrift der Sorgeberechtigten ist bei Reisepässen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich, bei Personalausweisen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Minderjährige Passbewerber/innen bzw. Personalausweisbewerber/innen unter 16 Jahre stellen ihren Antrag persönlich und in Begleitung der Sorgeberechtigten (in der Regel beider Eltern).

1. Vorzulegende Unterlagen
Bitte bringen Sie zur Vorsprache die zutreffenden unten aufgelisteten Unterlagen im Original und zusätzlich in einfacher Kopie mit. Bei Vorsprache ohne Kopien behält sich die Auslandsvertretung vor, Kopien kostenpflichtig anzufertigen.

  • ausgefüllter Antrag für die Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises für Minderjährige (Formular auf der Website)
  • 1 biometrisches, aktuelles Lichtbild (eine Foto-Mustertafel finden Sie hier)
  • bisheriger Reisepass/Personalausweis des Kindes, sofern es sich nicht um einen Erstantrag handelt, und wenn vorhanden ausländische Pässe/ Personalausweise des Kindes
  • aktuelle Reisepässe/Personalausweise der Sorgeberechtigten (i. d. R. beider Eltern)
  • ggf. Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
  • Nachweis des polnischen Wohnsitzes (kann i. d. R. über die Unterlagen der Eltern erfolgen):
    - Aktuelle polnische Meldebescheinigung oder
    - Aufenthaltserlaubnis der Republik Polen („karta stałego pobytu“), wenn in dieser Ihre aktuelle polnische Adresse vermerkt ist oder
  • aktuelle deutsche Personenstandsurkunden (falls nicht vorhanden: Ausländische Personenstandsurkunden. Bei Vorlage polnischer Urkunden bitte „odpis zupełny“ (ohne Übersetzung)):
    - Geburtsurkunde des Kindes
    - ggf. Heiratsurkunde der Eltern, falls die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren
    - Vaterschaftsanerkennung, falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet waren (+ 1 Kopie)
  • ggf. Bescheinigung des deutschen Standesamts über die Namensführung
  • ggf. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes:
    - Staatsangehörigkeitsausweis (in den meisten Fällen genügt der Staatsangehörigkeitsausweis der Eltern) oder
    - falls das Kind oder die Eltern eingebürgert wurden: die Einbürgerungsurkunde(n)
    - deutscher Pass eines Elternteils vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes
    - Bei Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund Geburt in Deutschland: Auszug aus dem Geburtsregistereintrag mit entsprechendem Hinweis
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht:
    - durch Sorgerechtsbeschluss oder
    - Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils
  • bei Diebstahl des bisherigen Passes: Polizeianzeige

Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig werden.

2. Gebühren:
Die Gebühren sind bei Antragstellung mit Kredit-/Debitkarte (nur Visa/Mastercard) - nicht EC-/Bankkarte – oder in bar in polnischen Złoty (PLN) zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Auslandsvertretung zu entrichten. Da Kartenzahlungen in EUR abgebucht werden, muss die Visa/Mastercard für internationale Zahlungen freigeschaltet sein.

Nachstehende Gebühren sind einschließlich des Auslandszuschlags.

Gebühren für Personen unter 24 Jahren bei Wohnort im Amtsbezirk der zuständigen Auslandsvertretung:
68,50 € Reisepass, 32 Seiten
100,50 € Expresspass, 32 Seiten
70,00 € Vorläufiger Reisepass
63,80 € Personalausweis

Gebühren für Personen unter 24 Jahren bei Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der zuständigen Auslandsvertretung:
106,00 € Reisepass, 32 Seiten
138,00 € Expresspass, 32 Seiten
96,00 € Vorläufiger Reisepass
76,80 € Personalausweis

3. Hinweise

eID-Funktion des Personalausweises: Im neuen Personalausweis sind die meisten der auf dem Ausweis sichtbaren Daten, auch das Bild, zusätzlich in elektronischer Form auf einem Mikrochip gespeichert, um die Sicherheit zu erhöhen. In Übereinstimmung mit EU-Recht (Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2019/1157) wird die Erfassung der Fingerabdrücke im Speichermedium des Personalausweises ab dem 02.08.2021 verpflichtend. Diese Daten können von hoheitlichen Lesegeräten wie sie z. B. Polizei, Zoll oder Bundespolizei benutzen, ausgelesen werden. Durch die sogenannte „eID-Funktion“ des Ausweises wird ermöglicht, dass auch private Lesegeräte einige dieser Daten – nachdem Sie jedes Mal explizit zugestimmt und am Lesegerät Ihren PIN-Code eingegeben haben - auslesen dürfen. Dies ist besonders für Internet-Anwendungen nützlich. Für Jugendliche unter 16 Jahren darf diese eID-Funktion nicht aktiviert werden.

Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer von biometrischen Reisepässen und Personalausweisen für Minderjährige beträgt 6 Jahre. Kinderreisepässe werden seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt, bereits ausgegebene Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit. Bitte beachten Sie, dass diese Kinderreisepässe nicht von allen Staaten (z. B. den USA) anerkannt werden. Vergewissern Sie sich daher bitte ggf. vor Reiseantritt, ob das Reiseland das Dokument akzeptiert oder ein biometrischer Reisepass notwendig ist.

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer von Personalausweisen beträgt ca. 8 Wochen, die von biometrischen Pässen ca. 9 Wochen (Expresspass ca. 2-3 Wochen).
Ein vorläufiger Reisepass (maximal gültig für ein Jahr) kann ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen in der Regel am Tag der Vorsprache von der Auslandsvertretung ausgestellt werden, sofern eine Zuständigkeit gegeben ist, die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden ist und alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Sollte das Kind auch in Deutschland oder außerhalb des jeweiligen Amtsbezirks gemeldet sein, so muss die Auslandsvertretung ggf. vor Ausstellung eines Reisepasses die Ermächtigung der zuständigen Passbehörde einholen. Hierdurch verlängert sich die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags und es fällt eine zusätzliche Gebühr an (s. o.).

Versand oder Abholung: Wenn Sie bereits bei Antragstellung die hierfür erforderlichen Portokosten entrichten, wird Ihnen das neue Ausweisdokument Ihres Kindes an Ihre polnische Anschrift übersandt. Wenn Sie noch in Besitz des alten Ausweisdokuments Ihres Kindes sind, müssen Sie dies zuvor an die Auslandsvertretung zur Entwertung oder Vernichtung übersenden.
Nach Benachrichtigung per E-Mail durch die Auslandsvertretung können Sie das neue Ausweisdokument Ihres Kindes unter Beachtung der Abholzeiten auch persönlich in der Passstelle der jeweiligen Auslandsvertretung abholen. Der bisherige Reisepass/Personalausweis Ihres Kindes ist bei Abholung mitzubringen, Sie erhalten ihn auf Wunsch nach Entwertung durch die Passstelle zurück.

Staatsangehörigkeit: Die Auslandsvertretung weist darauf hin, dass weder der deutsche Pass noch der deutsche Personalausweis allein den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit eindeutig nachweisen und behält sich in Zweifelsfällen eine genauere Prüfung vor. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller ggf. – beispielsweise durch die Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises – zu beweisen.

Namensführung: Nicht alle bei Geburt oder Eheschließung in Polen gewählten oder vom polnischen Standesamt erteilten Namen können auch für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden (z. B. wenn ein Elternteil bei Eheschließung einen Doppelnamen gewählt hat oder die Eltern unterschiedliche Namen führen). In diesen Fällen können zur Klärung die Anforderung zusätzlicher Urkunden und die Abgabe einer Namenserklärung bei persönlicher Vorsprache der Eltern erforderlich sein. Die polnische öffentlich-rechtliche Namensänderung („decyzja“) kann für den deutschen Rechtsbereich in der Regel nicht ohne weiteres anerkannt werden. Im Zweifel kontaktieren Sie die zuständige Auslandsvertretung bitte vorab telefonisch oder per E-Mail, um Mehrfachvorsprachen zu vermeiden.

Geburtsanzeige: Im Rahmen der Passbeantragung kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragt werden. Hierfür entstehen zusätzliche Kosten. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.

Bitte beachten Sie: Falls sowohl die deutschen Elternteile/der deutsche Elternteil als auch ihr/sein Kind ab dem 01.01.2000 außerhalb Deutschlands geboren wurden, ist die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland (oder fristgerechter vollständiger Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung) Voraussetzung dafür, dass das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und somit ein deutsches Ausweisdokument beantragen kann. Beachten Sie hierzu bitte auch die Informationen auf unserer Internetseite zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen jeder Art steht Ihnen die für Sie zuständige Auslandsvertretung gerne zur Verfügung.

Die eigenständige Beantragung ohne Unterschrift der Sorgeberechtigten ist bei Reisepässen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich, bei Personalausweisen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Für die Beantragung mit Minderjährigen beachten Sie bitte den Artikel „Beantragung eines deutschen Reisepasses/Personalausweises für Minderjährige“
1. Vorzulegende Unterlagen
Bitte bringen Sie zur Vorsprache die zutreffenden unten aufgelisteten Unterlagen im Original und zusätzlich in einfacher Kopie mit. Bei Vorsprache ohne Kopien behält sich die Auslandsvertretung vor, Kopien kostenpflichtig anzufertigen.

  • ausgefüllter Antrag für die Ausstellung eines Personalausweises/Reisepasses (Formular)
  • Ihren bisherigen Personalausweis/Reisepass
  • 1 biometrisches, aktuelles Lichtbild (eine Passbild-Schablone finden Sie hier)
  • Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
  • Nachweis Ihres polnischen Wohnsitzes:
    - Aktuelle polnische Meldebescheinigung oder
    - Aufenthaltserlaubnis der Republik Polen („karta stałego pobytu“), wenn in dieser Ihre aktuelle polnische Adresse vermerkt ist
  • aktuelle deutsche Personenstandsurkunden (falls nicht zutreffend, bei Vorlage polnischer Urkunden bitte „odpis zupełny“ (ohne Übersetzung)):
    - Geburtsurkunde und
    - ggf. Heiratsurkunde, falls sich Ihr Name durch Eheschließung geändert hat
  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung von einem dt. Standesamt
  • ggf. Promotionsurkunde, falls ein Doktortitel neu eingetragen werden soll
  • ggf. einen Nachweis Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit:
    - Staatsangehörigkeitsausweis (in vielen Fällen genügt der Staatsangehörigkeitsausweis Ihrer Eltern) oder
    - falls Sie eingebürgert wurden: Einbürgerungsurkunde
    - Bei Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund Geburt in Deutschland: Auszug aus dem Geburtsregistereintrag mit entsprechendem Hinweis
  • Bei Mehrfachstaatern: von dem anderen Staat ausgestelltes Reise- oder Ausweisdokument
  • bei Diebstahl des bisherigen Passes/Personalausweises: polizeiliche Verlustmeldung

    Je nach Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig werden.


2. Gebühren
Die Gebühren sind bei Antragstellung mit Kredit-/Debitkarte (nur Visa/Mastercard) - nicht EC-/Bankkarte – oder in bar in polnischen Złoty (PLN) zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Auslandsvertretung zu entrichten. Da Kartenzahlungen in EUR abgebucht werden, muss die Visa/Mastercard für internationale Zahlungen freigeschaltet sein.
Nachstehende Gebühren sind einschließlich des Auslandszuschlags.

Gebühren für Personen über 24 Jahren bei Wohnort im Amtsbezirk der zuständigen Auslandsvertretung:
101,00 € Reisepass, 32 Seiten
123,00 € Reisepass, 48 Seiten
133,00 € Expresspass 32 Seiten
155,00 € Expresspass, 48 Seiten
70,00 € Vorläufiger Reisepass
78,00 € Personalausweis

Gebühren für Personen unter 24 Jahren bei Wohnort im Amtsbezirk der zuständigen Auslandsvertretung:
68,50 € Reisepass, 32 Seiten
90,50 € Reisepass, 48 Seiten
100,50 € Expresspass 32 Seiten
122,50 € Expresspass, 48 Seiten
70,00 € Vorläufiger Reisepass
63,80 € Personalausweis

Gebühren für Personen über 24 Jahren bei Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der zuständigen Auslandsvertretung:
171,00 € Reisepass, 32 Seiten
193,00 € Reisepass, 48 Seiten
203,00 € Expresspass 32 Seiten
225,00 € Expresspass, 48 Seiten
96,00 € Vorläufiger Reisepass
91,00 € Personalausweis

Gebühren für Personen unter 24 Jahren bei Wohnort außerhalb des Amtsbezirks der zuständigen Auslandsvertretung:
106,00 € Reisepass, 32 Seiten
128,00 € Reisepass, 48 Seiten
138,00 € Expresspass 32 Seiten
160,00 € Expresspass, 48 Seiten
96,00 € Vorläufiger Reisepass
76,80 € Personalausweis


3. Hinweise
eID-Funktion des Personalausweises: Im neuen Personalausweis sind die meisten der auf dem Ausweis sichtbaren Daten, auch das Bild, zusätzlich in elektronischer Form auf einem Mikrochip gespeichert, um die Sicherheit zu erhöhen. In Übereinstimmung mit EU-Recht (Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2019/1157) wird die Erfassung der Fingerabdrücke im Speichermedium des Personalausweises ab dem 02.08.2021 verpflichtend. Diese Daten können von hoheitlichen Lesegeräten wie sie z. B. Polizei, Zoll oder Bundespolizei benutzen, ausgelesen werden. Durch die sogenannte „eID-Funktion“ des Ausweises wird ermöglicht, dass auch private Lesegeräte einige dieser Daten – nachdem Sie jedes Mal explizit zugestimmt und am Lesegerät Ihren PIN-Code eingegeben haben - auslesen dürfen. Dies ist besonders für Internet-Anwendungen nützlich. Für Jugendliche unter 16 Jahren darf diese eID-Funktion nicht aktiviert werden.


Gültigkeit: Der biometrische Reisepass /Personalausweis ist bei Personen unter 24 Jahren für 6 Jahre gültig, bei Personen über 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 10 Jahre. Die Gültigkeit von vorläufigen Reisepässen wird dem jeweiligen Reisezweck angepasst, beträgt jedoch nicht länger als ein Jahr.


Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer von Personalausweisen beträgt ca. 8 Wochen, bei biometrischen Pässen ca. 9 Wochen (Expresspass ca. 2-3 Wochen). Ein vorläufiger Reisepass kann in der Regel am Tag der Vorsprache von der Auslandsvertretung ausgestellt werden, sofern eine Zuständigkeit gegeben ist, die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht worden ist und alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Sollten Sie auch in Deutschland oder außerhalb des jeweiligen Amtsbezirks gemeldet sein, so muss die Auslandsvertretung ggf. vor Ausstellung eines (vorläufigen) Reisepasses / Personalausweises die Ermächtigung der zuständigen Personalausweisbehörde einholen. Hierdurch verlängert sich die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags und es fällt eine zusätzliche Gebühr an (s. o.).

Versand oder Abholung: Wenn Sie bereits bei Antragstellung die hierfür erforderlichen Portokosten entrichten, kann Ihnen das neue Ausweisdokument an Ihre polnische Anschrift übersandt werden. Wenn Sie noch in Besitz Ihres alten Ausweisdokuments sind, müssen Sie dies zuvor an die Auslandsvertretung zur Entwertung oder Vernichtung übersenden. Vor Zusendung des Personalausweises müssen Sie zudem zuerst den Erhalt des PIN-Briefes schriftlich bestätigen.
Nach Benachrichtigung per E-Mail durch die jeweilige Auslandsvertretung können Sie Ihr neues Ausweisdokument während der Abholzeiten auch persönlich oder durch eine von Ihnen mit beglaubigter Vollmacht beauftragte Person in der Passstelle der jeweiligen Auslandsvertretung abholen. Bei Abholung Ihres Personalausweises müssen Sie den Erhalt des PIN-Briefes bestätigen. Das bisherige Ausweisdokument ist bei Abholung mitzubringen, Sie erhalten es auf Wunsch nach Entwertung durch die Passstelle zurück.

Staatsangehörigkeit: Die Auslandsvertretung weist darauf hin, dass weder der deutsche Pass noch der deutsche Personalausweis allein den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit eindeutig nachweisen und behält sich in Zweifelsfällen eine genauere Prüfung vor. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller ggf. – beispielsweise durch die Vorlage eines aktuellen Staatsangehörigkeitsausweises – zu beweisen.
Namensführung: Nicht alle bei Geburt oder Eheschließung in Polen gewählten oder vom polnischen Standesamt erteilten Namen können auch für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden (z. B. bei Erwerb eines Doppelnamens oder der Beibehaltung des Geburtsnamens bei Eheschließung). In diesen Fällen können zur Klärung die Anforderung zusätzlicher Urkunden und die Abgabe einer Namenserklärung mit persönlicher Vorsprache der Ehegatten erforderlich sein. Die polnische öffentlich-rechtliche Namensänderung („decyzja“) kann für den deutschen Rechtsbereich in der Regel nicht ohne weiteres anerkannt werden. Im Zweifel kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch oder per E-Mail, um Mehrfachvorsprachen zu vermeiden.

Angabe des Geschlechts im Reisepass: Die Angaben des Geschlechts im Reisepass entsprechen den Standard-Bestimmungen der ICAO (International Civil Aviation Organisation – Internationale Zivilluftorganisation).
Seit Dezember 2018 kann eine Erklärung gem. § 45b PStG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden, wenn eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Im Geburtenregister kann damit entweder auf die Geschlechtsangabe verzichtet werden oder es erfolgt der Eintrag „divers“. In diesem Fall erfolgte bisher im Reisepass bei der Eintragung zum Geschlecht ein „X“.
Um mögliche Formen der Diskriminierung beim Grenzübertritt durch diese Eintragung „X“ zu unterbinden, besteht seit dem 04.12.2020 die Möglichkeit, auf Antrag einen Pass mit der vorherigen Angabe zum Geschlecht (männlich oder weiblich) zu erhalten.

Hinweis: Falls sowohl die deutschen Elternteile/der deutsche Elternteil als auch ihr/sein Kind ab dem 01.01.2000 außerhalb Deutschlands geboren wurden, ist die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland (oder fristgerechter vollständiger Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung) Voraussetzung dafür, dass das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und somit ein deutsches Ausweisdokument beantragen kann. Beachten Sie hierzu bitte auch die Informationen auf unserer Internetseite zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland.


Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen jeder Art steht Ihnen die für Sie zuständige Auslandsvertretung gerne zur Verfügung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es erforderlich, dass Sie im Rahmen der Beantragung von Ausweisdokumenten eine sog. „Namenserklärung“ abgeben.

Namenserklärung (im Rahmen der Beantragung von Ausweisdokumenten)

Ab dem 2. Mai 2024 wird der Personalausweis in einem überarbeiteten Design eingeführt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

Der Personalausweis – Sicherheitsmerkmale

Seit März 2017 gibt es den Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und modernen Materialien.

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

Der deutsche Reisepass - Sicherheitsmerkmale

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