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Anerkennung polnischer Entscheidungen in Ehesachen

Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die folgende Stelle zu richten:

Senatsverwaltung für Justiz

Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin
Deutschland

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Justizverwaltung

  • vollständig ausgefülltes, unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei zuständigen Stellen)
  • vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der polnischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und Übersetzung angefertigt von einem vereidigten Übersetzer
  • vollständige Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe und Übersetzung angefertigt von einem vereidigten Übersetzer
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Personalausweis)
  • Bescheinigung über den Verdienst des Antragstellers mit Übersetzung angefertigt von einem vereidigten Übersetzer
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Der Antrag kann über ein deutsches Standesamt, über eine deutsche Auslandsvertretung in Polen oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle eingereicht werden. Erfolgt der Antrag über eine Auslandsvertretung, ist eine Unterschriftsbeglaubigung und Kopienbeglaubigung erforderlich (Die Gebühren betragen insgesamt 30,00 €, zahlbar in Zloty zum Tageskurs). Es ist hilfreich, die Unterlagen vorab per Scan an die Auslandsvertretung zu übersenden.

Das Anerkennungsverfahren bei der Justizverwaltung ist ebenfalls gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15,00 € und höchstens 305,00 €. Bei der Festsetzung der Gebühr werden u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt.

Die Dauer des Verfahrens hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen.

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