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Anerkennung polnischer Entscheidungen in Ehesachen

Carimbo sobre documentos de divórcio

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen beraten über die untenstehenden Informationen hinaus nicht zum Antragsverfahren. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen direkt an die für das Anerkennungsverfahren zuständigen Stellen.

Stand: Juli 2025

Allgemeines

Eine Entscheidung, durch die die Ehe eines/r Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, ist für den deutschen Rechtsbereich grundsätzlich erst dann wirksam, wenn die zuständige deutsche Justizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Wenn also die Ehe von zwei Polen von einem polnischen Gericht geschieden wurde, ist kein Anerkennungsverfahren erforderlich.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist weiterhin nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Wurden ein Deutscher und eine Polin also nach dem 01.05.2004 in Polen geschieden, muss die Ehescheidung in Deutschland nicht mehr anerkannt werden.

Gerichtliche Scheidungen vor dem 01.05.2004 in Polen

Vor dem 01.05.2004 in Polen ausgesprochene Scheidungen müssen in Deutschland anerkannt werden, wenn ein Deutscher (auch deutsch-polnischer Doppelstaater) geschieden wurde. Ohne Anerkennung gilt im deutschen Rechtsbereich die im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern weiterhin als verheiratet geführt (sog. „hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Der Antrag kann über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle eingereicht werden.

Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zu richten.

Das Formular muss mit originaler Unterschrift eingereicht werden. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich. Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 305,- Euro. Die konkrete Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Informationen über die weiteren vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle (s. ggf. auch Webseite der Justizverwaltung).

Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen sind für die Annahme von Anträgen für ein Anerkennungsverfahren nicht zuständig und können hier keine weitere Beratung anbieten. Sollten Sie die Beglaubigung von Fotokopien von Dokumenten benötigen oder wünschen, dass Ihre Unterschrift auf dem Formular beglaubigt wird, können Sie über die Online-Terminbuchung der deutschen Auslandsvertretungen in Polen einen Beglaubigungstermin buchen.

Scheidungen zwischen dem 01.05.2004 und dem 31.07.2022

Es gilt die Brüssel IIa-VO.

Für Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme von Dänemark), die nach dem 01.05.2004 ergingen, ist kein förmliches Anerkennungsverfahren mehr durchzuführen. (Art. 21 Abs. 1). Zur Anerkennung sind die Entscheidung sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 i. V. m. Art. 39 Brüssel IIa-VO). Die Brüssel-IIa-Bescheinigung stellt das Gericht aus, das die Scheidung ausgesprochen hat. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt durch die jeweils entscheidenden Behörden und Gerichte.

Scheidungen ab dem 01.08.2022

Es gilt die Brüssel IIb-VO.

Für Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme von Dänemark), die nach dem 01.08.2022 ergingen, ist kein förmliches Anerkennungsverfahren mehr durchzuführen. (Art. 30 Abs. 1).

Zur Anerkennung sind die Entscheidung sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 31 i.V.m. 36 Brüssel IIb-VO). Die Brüssel-IIb-Bescheinigung stellt das Gericht aus, das die Scheidung ausgesprochen hat. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt durch die jeweils entscheidenden Behörden und Gerichte.

Muster-Bescheinigung

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