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Erbschaft

Um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können, wird oft ein Nachweis der Erbenstellung und des Erbteils verlangt. Gibt es Nachlass wie z.B. Immobilien, Versicherungen, Bankeinlagen ausschließlich in Deutschland, so genügt ein Erbschein. Gibt es Nachlass auch in anderen europäischen Ländern, für die die EU-ErbVO gilt (EU-Länder außer Dänemark und Irland), dient ein Europäisches Nachlasszeugnis zum Nachweis.

In manchen Fällen von in Deutschland wohnhaft gewesenen Erblassern reicht zum Nachweis in Deutschland auch ein eröffnetes, d.h. seitens eines Gerichts mit Eröffnungsprotokoll versehenes Testament aus.

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis können beim zuständigen Nachlassgericht (in Deutschland sind die Amtsgerichte hierfür zuständig) auf Grundlage eines Antrags, der eine beurkundete eidesstattliche Versicherung enthalten muss, erteilt werden.

Die Vorbereitung des Antrags und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung können bei bestimmten deutschen Auslandsvertretungen erfolgen, in Polen sind dies die Botschaft Warschau (für die Woiwodschaften Masowien, Podlachien, Lodz, Lublin) und das Generalkonsulat Breslau (für die Woiwodschaften Niederschlesien, Oppeln, Schlesien, Lebuser Land, Großpolen, Kleinpolen, Heiligkreuz, Vorkarpaten, Pommern, Ermland-Masuren, Kujawien-Pommern, Westpommern).

Bitte beachten Sie, dass sowohl die Vorbereitung des Antrags als auch die Beurkundung gebührenpflichtig ist. Die Gebühren sind nicht abhängig vom Nachlasswert, aber ortsabhängig (siehe Gebührenliste).

Zusätzliche Gebühren für mündliche Übersetzungen fallen an, wenn der Erbscheinsantrag in einer an- deren als der deutschen Sprache, also z.B. auf polnisch, beurkundet wird.

Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  • Bitte senden Sie uns zur Vorbereitung des Antrags zunächst den hier eingestellten Fragebogen sorgfältig und vollständig ausgefüllt per Post (bitte nicht per mail) zu. Bitte fügen Sie Kopien der Geburts- und Sterbeurkunden des Erblassers und aller in Betracht kommenden (auch bereits verstorbenen) Verwandten, ggf. von Testamenten, Erbverträgen und Grundbuchauszügen bei. Sollte bereits ein polnisches oder deutsches Gericht eine Entscheidung in der Nachlasssache getroffen haben, fügen Sie bitte auch diese bei.
    Urkunden und vor allem Testamente in Fremdsprachen bedürfen einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. In der Regel reichen die „gekürzten“ internationalen polnischen Personenstandsurkunden (odpis skróczony) für den Erbscheinsantrag aus.
  • Bitte warten Sie unsere Rückmeldung ab: manchmal müssen noch Fragen geklärt oder Angaben und Urkunden nachgereicht werden.
  • Wenn alles komplett ist, nehmen wir zur Vereinbarung des Beurkundungstermins Kontakt mit Ihnen auf. Die Beurkundungstermine sind separat von der elektronischen Terminvereinbarung der Botschaft bzw. des Generalkonsulats, d.h. Sie können dort keine Termine zum Zweck der Erbnachweise oder Beurkundungen buchen.
  • Zum Termin bringen Sie bitte alle Urkunden und Dokumente sowie Ihren Ausweis im Original mit.
  • Nach der Beurkundung erhalten Sie den beurkundeten Antrag, den Sie bitte mit allen Originalunterlagen an das zuständige Nachlassgericht übersenden. Von dort erhalten Sie dann, nach Begleichung der dortigen Gebühr, den Erbschein bzw. das Europäische Nachlasszeugnis.

Erbfälle und Nachlässe gehören zum Leben, die damit verbundenen Behördengänge und amtliche Vorgänge sind daher so angelegt, dass sie von der Bürgerin/ vom Bürger bewerkstelligt werden können. Bei der Beurkundung besprechen wir die einzelnen Bestimmungen und den Text des Antrags mit Ihnen, vor der eidesstattlichen Versicherung werden Sie belehrt. Die Einschaltung von Rechtsanwälten oder Rechtsberatern ist daher nicht notwendig, eine Stellvertretung durch Rechtsanwälte oder Rechtsberater oder anderweitig Dritte in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist sogar gesetzlich ausgeschlossen.

Der Erbnachweis (Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis) wird vom Nachlassgericht auf Grundlage des eingereichten Antrags per Schreibtischverfahren erteilt.

Sie müssen dazu weder nach Deutschland fahren noch einen Gerichtstermin wahrnehmen.

Ein Antrag kann nicht seitens des Gerichts abgeändert oder umgedeutet werden, es ist daher wichtig, dass alle Angaben bei Abfassung des Antrags und Beurkundung bereits vollständig vorliegen.

Mit dem erteilten Erbnachweis können Sie die Auseinandersetzung über den Nachlass und dessen Übertragung regeln, zum Beispiel bei deutschen oder polnischen Grundbuchämtern oder Banken.

Die deutschen Auslandsvertretungen können keinerlei verbindliche Auskunft über steuerrechtliche Fragen zu Nachlässen geben. Steuerliche Freibeträge sind innerhalb der Kernfamilien (derzeit (Ehe-)Partner 500.000 EUR, pro Kind 400.000 EUR) recht hoch und in der Regel für normale Nachlässe ausreichend.

Nach deutschem Erbrecht geht mit dem Erbfall (Tod einer Person) das Erbe auf die Erben über. Das Erbe umfasst rechtliche und materielle Nachfolge der verstorbenen Person, das heißt, nach deutschem Recht können auch Schulden vererbt werden.

Erben haben nach Kenntnis des Erbfalls 6 Wochen Zeit (falls sie im Ausland wohnen: 6 Monate), um die Erbschaft auszuschlagen, danach sind sie Erben geworden (siehe hierzu unsere Information zum Thema Erbausschlagung). Zum Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten kann ein Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden, ein Erbrecht besteht allerdings auch schon vor und ohne einen solchen Nachweis, und wird nicht erst durch ihn begründet. Link

Wird eine Person von mehreren Erben beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Meist genügt es, dass ein Erbe für alle Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt. Es bedarf hierzu keiner Vollmacht der Miterben. Allerdings kann das Gericht sämtliche Beteiligten einschalten, was bei Fällen mit Bezug zum Ausland längere Fristen auslösen kann. Es ist daher ratsam, dass alle Miterben sich einem Antrag anschließen.

Es ist möglich, einen Teilerbschein für nur eine erbende Person oder einen Teil der Erbengemeinschaft zu beantragen. Beachten Sie aber bitte, dass die Erben bis zur Auseinandersetzung des Erbes nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen können, sodass ein Teilerbschein häufig nicht zur Auszahlung von Nachlassvermögen oder Übertragung von Immobilien ausreicht.

Die für das Nachlassverfahren erforderliche Versicherung an Eides Statt muss von mindestens einem Erben persönlich abgegeben werden, das Gericht kann sie allerdings von allen Erben verlangen. In der Praxis genügt zunächst die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung der den Antrag stellenden Person.

Das anzuwendende Erbrecht bestimmt sich bei Erbfällen ab dem 17.08.2015 gemäß der EU-ErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Bei Erbfällen bis zum 16.08.2015 gilt gemäß der alten nationalen Regelungen - ausgehend vom deutschen internationalen Privatrecht - das Erbrecht des Staates, dem die verstorbene Person angehörte.

Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können von Land zu Land unterschiedlich sein und erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Im deutschen Erbrecht ist die Zahl der Ordnungen nicht begrenzt. Sind weder Kinder, Eltern noch Geschwister des Erblassers vorhanden, erben die Großeltern und ihre Abkömmlinge, falls nicht vorhanden die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge, usw. Ein Erbrecht des Fiskus ist in Deutschland sehr selten.

Rechtswahl

Wer den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch möchte, dass im Fall seines/ihres Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt - also beispielsweise als Deutsche/r in Polen lebt und für den eigenen Nachlass deutsches Erbrecht bestimmen möchte -, muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. (Ohne Rechtswahl käme polnisches Erbrecht zur Anwendung).

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament – erklärt werden oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, zum Beispiel zu Gunsten des Rechts des Staates, dem die verfügende Person angehört, bleibt auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Verfügungen von Todes wegen

Hinsichtlich der Form von Testamenten gilt das Haager Testamentform-Übereinkommen sowohl für Deutschland als auch für Polen seit den 1960er- Jahren. Seine Bestimmungen wurden den Formvorschriften für Testamente der EU-ErbVO, die für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, zu Grunde gelegt, so dass vorhandene Verfügungen diesen breit gefassten Formvorschriften in der Regel genügen.

Bitte beachten Sie, dass sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht privatschriftliche Testamente nach wie vor im gesamten Text von Hand geschrieben und unterschrieben sein müssen.

Falls Sie bereits vor dem 17.08.2015 eines oder mehrere Testamente errichtet haben (möglicherweise in Erwartung von getrennten Nachlassverfahren in verschiedenen Ländern), sollten Sie dies mit Blick auf die nun geltende EU-ErbVO und die einheitliche Nachlassregelung überprüfen und gegebenenfalls ändern, neu fassen oder zum Beispiel um eine Rechtswahl ergänzen.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Textabfassung.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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