Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Beglaubigungen

Fälle, in denen üblicherweise eine Unterschriftsbeglaubigung erfordert ist:

Grundsätzlich kann eine Vollmacht mündlich erteilt werden. Ferner bedarf eine Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht. Für bestimmte Vollmachten sieht der Gesetzgeber jedoch besondere Formvorschriften vor, wie z.B. die Schriftform. In einigen Fällen besteht zudem das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung (z.B. bei Erbausschlagung durch bevollmächtigten Vertreter, Anmeldung zum Handelsregister) oder einer Beurkundung (z.B. bei der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht). In Zweifelsfällen können Sie sich von der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Polen entsprechend beraten lassen.

Siehe Informationen unter „Führungszeugnis“

Siehe Informationen unter „Erbausschlagung“.

Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland in seinem Namen bereits unterzeichneten, aber zunächst noch schwebend unwirksamen, Vertrag im Nachhinein genehmigt. Dies ermöglicht bei Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland z.B. den Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Deutschland ohne persönliche Anwesenheit und entsprechend ohne die Notwendigkeit einer u.U. langen und kostenträchtigen Anreise zum Ort des Grundstücksgeschäfts. Der vom inländischen Notar zur Beurkundung des Grundstückgeschäfts vorbereitete Vertrag wird vom Vertragspartner in Deutschland und, üblicherweise vom Notargehilfen, ansonsten von jeder Person des Vertrauens des abwesenden Vertragspartners, von letzteren als vollmachtlosem Vertreter, unterschrieben. Anschließend erhält der im Ausland weilende Vertragspartner den Kaufvertrag zur Kenntnis, Prüfung und Genehmigung. Erst mit Erteilung der Genehmigung wird der Immobilienvertrag dann rechtswirksam. Das Verfahren ist für alle beteiligten Vertragsparteien risikolos, da der Vertrag erst mit Erteilung der Genehmigung für und gegen die Beteiligten Rechtskraft erlangt.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen stehen für die erforderliche konsularische öffentliche Beglaubigung der papiergebundenen Registeranmeldung zu Ihrer Verfügung. Das Gesetz über das elektronische Handels- und Unternehmensregister (EHUG) sieht jedoch vor, dass das Handelsregister elektronisch geführt wird, weshalb die Anmeldungen zur Eintragung elektronisch einzureichen sind. Nach der Beglaubigung in der Auslandsvertretung müssen Sie deshalb die Anmeldung einem Notar ihrer Wahl zur Erstellung der erforderlichen elektronisch beglaubigten Abschriften und zur digitalen Übermittlung an das Registergericht zusenden. Eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers beim Notar ist dabei nicht erforderlich. Der finanzielle Aufwand für die Zwischenschaltung des Notars ist (mit z.Zt. 0,50 Euro/Seite bei einer Mindestgebühr von 10 Euro) überschaubar. Geeignete Notare können über die Notarauskunft www.deutsche-notarauskunft.de oder über die Notarkammern der Länder ermittelt werden.

Identitätsüberprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG), z.B. im Rahmen einer Kontoeröffnung können grundsätzlich nicht vor einem Konsularbeamten, sondern ausschließlich bei einer Auslandsniederlassung der jeweiligen Bank und in Mitgliedsstaaten der EU bei Rechtsanwälten, Notaren und anderen Banken durchgeführt werden.

Ausnahmen bestehen für

  1. die Eröffnung eines Sperrkontos im Rahmen eines Visumsantrages. Für nähere Informationen zu dem Verfahren fordern Sie hierzu bitte vor einer Terminvereinbarung das Merkblatt der Botschaft Warschau an.
  2. den Abschluss eines Studentendarlehens der KfW. In diesem Fall vereinbaren Sie bitte bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Polen einen Termin für eine Unterschriftsbeglaubigung. Zum Termin sprechen Sie mit dem ausgefüllten und zu unterzeichnenden Antrag, einer Kopie Ihres Reisepasses sowie einem gültigen Ausweisdokument vor. Der Antrag ist im Beisein des Konsularbeamten zu unterzeichnen. Für die Beglaubigung der Unterschrift und der Passkopie fällt eine Gebühr von 20 Euro an.
nach oben