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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Rainbow Flag In Relation To . Symbolic Image Self-determination Law, © picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer
Sie möchten den Geschlechtseintrag und Ihren Vornamen ändern und/oder haben dies bereits im Ausland getan und möchten es auch für den deutschen Rechtsbereich? Dann finden Sie hier alle erforderlichen Informationen.
Allgemeines
Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 verkündet worden und am 01.11.2024 in Kraft getreten.
Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ist es jetzt möglich, den eigenen Geschlechtseintrag und Vornamen durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt zu ändern. Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich.
Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz.
Zuständigkeit
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.
Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.
Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann die Erklärung bei einer der deutschen Auslandsvertretungen in Polen öffentlich beglaubigt und an das zuständige Standesamt übermittelt werden.
Anmeldung der Erklärung
Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden. Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.
Bei Anmeldungen in Bezug auf minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnen sowohl diese Person als auch die Sorgeberechtigten die Anmeldung.
Für die schriftliche Anmeldung können Sie die auf der Webseite abrufbare Formulierungshilfe benutzen.
Vorbereitung und Abgabe der Erklärung
Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie die Erklärung innerhalb eines Zeitraums abgeben, der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte. Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung.
Für die Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 2 SBGG wird ein Termin benötigt. Dieser Termin darf nicht früher als drei Monate nach dem Zugang der Anmeldung beim zuständigen Standesamt liegen.
Beispiel: Das Standesamt hat schriftlich bestätigt, dass die Anmeldung am 06.03.2025 dort eingegangen ist. In diesem Fall sollte ein Termin für die Beglaubigung beim Konsulat frühestens für den 06.06.2025 vereinbart werden.
Bitte füllen Sie (für Volljährige) die Erklärung möglichst leserlich aus und legen Sie sie (noch nicht unterschrieben) mit jeweils dem Original und einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente beim Konsulat vor. Die nachfolgenden Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
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Deutscher Reisepass oder Personalausweis
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Bestätigung des Standesamts (per Mail oder Anschreiben), an welchem Tag die Anmeldung beim Standesamt eingegangen ist.
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Deutsche Geburtsurkunde, falls die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ansonsten ausländische Geburtsurkunde auf internationalem Vordruck.
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Falls eine Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen ist: (ggf. zusätzlich) deutsche Eheurkunde.
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Nachweis über aktuelle Adresse (z.B. Gemeindebescheinigung)
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Wenn keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister besteht, aber früher Wohnsitz in Deutschland bestand: Abmeldebescheinigung
Abgabe der Erklärung durch Minderjährige
Bitte nutzen Sie für Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Erklärung für Minderjährige und verfahren Sie ansonsten wie oben beschrieben.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde. Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann für Minderjährige auch bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.
Bearbeitung beim deutschen Standesamt/Wirksamkeit
Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Nach Beglaubigung der Unterschrift und der Kopien der Dokumente im Termin werden daher die Erklärung samt Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Das Standesamt prüft den Vorgang abschließend und erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen.
Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die deutsche Geburtsurkunde wird abschließend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.
Gebühren und Kontakt
Es fallen bei der Auslandsvertretung Gebühren in Höhe von ca. 450 PLN/105 € für die Erklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.
Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in PLN oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 46 PStV und ggf. die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde, die je nach Bundesland unterschiedlich sind. Diese bezahlen Sie erst nach Benachrichtigung durch das innerdeutsche Standesamt.
Beantragung eines Reisedokuments
Das im Ausweisdokument eingetragene Geschlecht muss grundsätzlich dem Eintrag im Personenstandsregister entsprechen, ein bisheriges Ausweisdokument verliert mit der Änderung seine Gültigkeit. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts sollten Sie daher unmittelbar einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen.
Im Rahmen eines Termins für die Erklärung nach dem SBGG können Sie in der Regel auch bereits einen Reisepass und/oder Personalausweis auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung durch das deutsche Standesamt verlängert. Liegt im Personenstandsregister der Geschlechtseintrag „divers“ oder kein Geschlechtseintrag vor, wird im Ausweisdokument das Geschlecht mit „X“ bezeichnet.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite im Bereich „Reisepässe und Personalausweise“.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Textabfassung.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Hier finden Sie sämtliche Informationen nochmals zusammengefasst als Merkblatt zum Download und zum Ausdrucken: PDF