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Praktikum und Hospitation
Praktikum © BO Belg/Canva.com
Informationen über benötigte Dokumente
Allg. Informationen zum Praktikum und zur Hospitation
Die Botschaft vergibt lediglich Visa für langfristige Praktika/Hospitationen, die mehr als drei (3) Monate andauern. Bei einer kürzeren Praktikums- bzw. Hospitationsdauer wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige lokale Ausländerbehörde bzw. an die Bundesagentur für Arbeit.
Praktika gelten in Deutschland grundsätzlich als Erwerbstätigkeit und unterliegen in der Regel dem gesetzlichen Mindestlohn, soweit kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegt, z.B. für Pflichtpraktika.
Auch wenn Sie für Ihr Praktikum ein Stipendium erhalten (z.B. Erasmus+, DAAD, usw.), kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den Praktikumsbetrieb notwendig sein. Wird dieser nicht gezahlt und es besteht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, muss der Antrag trotz Stipendiums abgelehnt werden.
Die Hospitation ist kein Beschäftigungsverhältnis, sondern gekennzeichnet durch das Sammeln von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.
Das im Rahmen der ärztlichen Ausbildung zu absolvierende Praktische Jahr („Staż podyplomowy“), dessen Abschluss für die Erlangung der vollen Approbation („prawo wykonywania zawodu lekarza“) in Polen erforderlich ist, kann nicht im Rahmen eines Visums für ein Praktikum/ eine Hospitation in Deutschland absolviert werden. Es handelt sich um ein polnisches Verfahren. Ein Visum kann nicht erteilt werden.
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Allg. Informationen zu diesem Merkblatt
Das vorliegende Merkblatt unterscheidet in verschiedene Praktikumsarten. Bitte bereiten Sie für Ihren Antrag die allgemeinen sowie die für Ihren Fall speziellen Antragsunterlagen vor.
Folgende Praktika sind möglich (Aufzählung nicht abschließend):
- Studienbezogenes Praktikum EU, § 16e AufenthG
- Studienfachbezogene Praktika, § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV
- EU-geförderte Praktika, § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 3 BeschV
- Fach- und Führungskräfte mit Stipendium, § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 5 BeschV
- Studienvorbereitende Praktika, § 16b Abs. 5 Nr. 3 AufenthG
- Hospitation, § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG
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Hinweis für Schutz- und Daueraufenthaltsberechtigte
Bitte beachten Sie, dass für Personen, die in Polen einen Schutzstatus oder ein Daueraufenthaltsrecht innehaben, gemäß deutschem Aufenthaltsrecht besondere Bestimmungen im Visumverfahren gelten. Das Vorliegen dieser Aufenthaltsstatus kann bedeuten, dass ein Visum für die Zwecke Studium (inkl. Erasmus), Studienbewerbung, Forschung, Freiwilligendienst EU, Studienbezogenes Praktikum EU und Blaue Karte EU nicht erteilt werden kann (vgl. § 19f AufenthG).
Von dieser Einschränkung sind unter anderem Ukrainerinnen und Ukrainer betroffen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Polen in Form einer UKR-PESEL-Nummer oder Diia.PL besitzen.
- Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Gültig und eigenhändig unterschrieben, mit mindestes zwei (2) freien Seiten + einer (1) Kopie der Datenseite
- Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild, nicht älter als sechs (6) Monate (Format: siehe Foto-Mustertafel )
- Original + eine (1) Kopie Ihrer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens drei (3) Monaten.
- Im Einzelfall können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt nötig sein (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.)
- Original + eine (1) Kopie Ihrer letzten Meldebescheinigung („zaświadczenie o zameldowaniu“) in Polen
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Orts- und Zeitangaben
- Original + eine (1) Kopie einer selbst verfassten schriftlichen Erklärung zur Motivation für das geplante Praktikum/ die Hospitation
- Bitte gehen Sie unter anderem auf folgende Fragen ein: Welchem/-r Praktikum/Hospitation möchten Sie in Deutschland nachgehen und warum? Warum möchten Sie das Praktikum/ die Hospitation in Deutschland absolvieren? Wie passt das Praktikum/ die Hospitation in Ihren bisherigen Werdegang bzw. zu Ihrem aktuellen/abgeschlossenem Studium? Was sind Ihre Pläne nach Abschluss des Praktikums/ der Hospitation? Wie, wo und wie lange lernen Sie ggf. bereits Deutsch?
STUDIENBEZOGENES PRAKTIKUM EU
- Original + eine (1) Kopie – der Praktikumsvertrag muss mindestens folgende Punkte beinhalten
- eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten inkl. Beschreibung aller theoretischen und praktischen Schulungsmaßnahmen,
- die Angabe der Dauer des Praktikums,
- die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten,
- die Vergütung des Praktikanten,
- die Arbeitszeiten und
- das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung
- Hochschul- bzw. Universitätsabschluss (z.B. Diplom) innerhalb der letzten zwei (2) Jahre vor Antragstellung erworben, im Original, ggf. mit Apostille oder Legalisation auf dem Original und ggf. Übersetzung, mit einer (1) Kopie
- Eine Echtheitsgarantie ist gewährleistet, wenn Ihr Dokument von
- Behörden eines EU-Mitgliedstaats
ausgestellt wurde. Falls nicht, informieren Sie sich bitte auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Dokument erhalten haben, ob und in welcher Form eine Echtheitsbestätigung für dieses erforderlich ist.
- Für die allg. Voraussetzungen des Nachweises der Echtheit einer Urkunde informieren Sie sich bitte unter: Urkunden
ODER
- Original + eine (1) Kopie des polnischen Studentenausweises
- Original + eine (1) Kopie der aktuellen Bescheinigung der polnischen Hochschule über den Studentenstatus (mit Angabe des Studienjahres, der Studienrichtung, ggf. Stipendienzusage, Höhe und Zeitraum des Stipendiums sowie Angabe, an welcher deutschen Hochschule der Aufenthalt erfolgen soll). Die Bestätigung der polnischen Hochschule muss in englischer Sprache ausgestellt sein.
- Falls einschlägig: Original + eine (1) Kopie – aktuelle Bestätigung der Hochschule, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt.
- Original + eine (1) Kopie – Stipendiatennachweis (Urkunde, Bescheinigung Universität, etc.)
- Original + eine (1) Kopie - förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes, in der sich Ihre Praktikumsstelle schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Ausländerämter und Meldebehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit)
STUDIENFACHBEZOGENE PRAKTIKA
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen Praktikum zu Weiterbildungszwecken
- Praktikumsvertrag, der dem Fragebogen Praktikum zu Weiterbildungszwecken zu Grunde liegt (mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung und zur Vergütung) + eine (1) Kopie
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen Praktikumsplan
- Original + eine (1) Kopie des polnischen Studentenausweises
- Original + eine (1) Kopie der aktuellen Bescheinigung der polnischen Hochschule über den Studentenstatus (mit Angabe des Studienjahres, der Studienrichtung, wie viele Fachsemester bereits absolviert wurden, ggf. Stipendienzusage, Höhe und Zeitraum des Stipendiums sowie Angabe, an welcher Praktikumseinrichtung der Aufenthalt erfolgen soll). Die Bestätigung der polnischen Hochschule muss in englischer Sprache ausgestellt sein.
- Sie müssen bereits vier (4) Fachsemester bzw. sechs (6) Fachtrimester abschließend absolviert haben
- Falls einschlägig: Original + eine (1) Kopie – aktuelle Bestätigung der Hochschule, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt.
- Original + eine (1) Kopie – Stipendiatennachweis (Urkunde, Bescheinigung Universität, etc.)
- in Höhe von mindestens 855, - Euro/netto bei freiwilligen Praktika bzw. 992, - Euro/netto bei Pflichtpraktika monatlich
- der Nachweis kann erbracht werden:
- durch die Angabe zur Vergütung im Praktikumsvertrag ODER
- durch eine förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes, in der sich eine dritte Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Ausländerämter und Meldebehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit) ODER
- durch Nachweis eines Guthabens bei einer deutschen Bank in der Form eines Sperrkontos mit einem monatlichen Verfügungshöchstbetrag von 855, - bzw. 992, - Euro. Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland und zu den verschiedenen Anbietern geeigneter Sperrkonten finden Sie auf unserer Webseite unter: „Eröffnung Sperrkonto in Deutschland für Studenten vor der Einreise“.
- Sollte ein Teil Ihrer Finanzierung bereits durch ein Stipendium bzw. durch die Praktikumsvergütung gedeckt sein, so muss der offene/restliche Betrag durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden
EU-GEFÖRDERTE PRAKTIKA
- Praktikumsvertrag mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung und zur Vergütung + eine (1) Kopie
- Original + eine (1) Kopie – EU-Stipendiatennachweis (Urkunde, Bescheinigung Universität, etc.), z.B. Erasmus+, Europäischer Sozialfonds, XENOS, Leonardo, Phare, Marie Curie, Sokrates, Tacis, etc.
- Original + eine (1) Kopie des polnischen Studentenausweises
- Original + eine (1) Kopie der aktuellen Bescheinigung der polnischen Hochschule über den Studentenstatus (mit Angabe des Studienjahres, der Studienrichtung, wie viele Fachsemester bereits absolviert wurden, ggf. Stipendienzusage, Höhe und Zeitraum des Stipendiums sowie Angabe, an welcher Praktikumseinrichtung der Aufenthalt erfolgen soll). Die Bestätigung der polnischen Hochschule muss in englischer Sprache ausgestellt sein.
- Original + eine (1) Kopie des polnischen Arbeitsvertrages
- Original + eine (1) Kopie der aktuellen Bescheinigung des polnischen Arbeitgebers über eine betriebliche Praktikumsmaßnahme mit Angabe zur Position im Unternehmen
- Falls einschlägig: Original + eine (1) Kopie – aktuelle Bestätigung der Hochschule/des Arbeitgebers, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt.
- in Höhe von mindestens 855, - Euro/netto bei freiwilligen Praktika bzw. 992, - Euro/netto bei Pflichtpraktika monatlich
- der Nachweis kann erbracht werden:
- durch die Angabe zur Vergütung im Praktikumsvertrag ODER
- durch eine förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes, in der sich eine dritte Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Ausländerämter und Meldebehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit) ODER
- durch Nachweis eines Guthabens bei einer deutschen Bank in der Form eines Sperrkontos mit einem monatlichen Verfügungshöchstbetrag von 855, - bzw. 992, - Euro. Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland und zu den verschiedenen Anbietern geeigneter Sperrkonten finden Sie auf unserer Webseite unter: „Eröffnung Sperrkonto in Deutschland für Studenten vor der Einreise“.
- Sollte ein Teil Ihrer Finanzierung bereits durch ein Stipendium bzw. durch die Praktikumsvergütung gedeckt sein, so muss der offene/restliche Betrag durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden
FACH- UND FÜHRUNGSKRÄFTE MIT STIPENDIUM
- Praktikumsvertrag mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung und zur Vergütung + eine (1) Kopie
- Original + eine (1) Kopie - Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Urkunde, amtliche Bestätigung)
ODER
- Original + eine (1) Kopie - Nachweise über eine einschlägige mindestens sechsjährige (6) Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, mit Übersetzung) auf dem Niveau einer Fachkraft
ODER
- Hochschul- bzw. Universitätsabschluss (z.B. Diplom), im Original, ggf. mit Apostille oder Legalisation auf dem Original und ggf. Übersetzung, mit einer (1) Kopie
- Original + eine (1) Kopie – Bescheinigung des Arbeitgebers über die Position (Führungskraft) im polnischen Unternehmen
- Original + eine (1) Kopie – Stipendiatennachweis (Urkunde, Bescheinigung, etc.)
- Mindestens 25 % der Gesamtförderung müssen von öffentlicher Hand getragen werden, z.B.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen,
- Ausgenommen sind kirchliche Institutionen und Einrichtungen, deren Rechtsform privatrechtlicher Natur ist.
- in Höhe von mindestens 855, - Euro/netto bei freiwilligen Praktika bzw. 992, - Euro/netto bei Pflichtpraktika monatlich
- der Nachweis kann erbracht werden:
- durch die Angabe zur Vergütung im Praktikumsvertrag ODER
- durch eine förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes, in der sich eine dritte Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Ausländerämter und Meldebehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit) ODER
- durch Nachweis eines Guthabens bei einer deutschen Bank in der Form eines Sperrkontos mit einem monatlichen Verfügungshöchstbetrag von 855, - bzw. 992, - Euro. Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland und zu den verschiedenen Anbietern geeigneter Sperrkonten finden Sie auf unserer Webseite unter: „Eröffnung Sperrkonto in Deutschland für Studenten vor der Einreise“.
- Sollte nur ein Teil Ihrer Finanzierung durch das Stipendium bzw. durch die Praktikumsvergütung gedeckt sein, so muss der offene/restliche Betrag durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden
STUDIENVORBEREITENDE PRAKTIKA
Praktika, die zwingend zur Zulassung in bestimmten Studiengängen erforderlich sind, fallen unter die Regelung für Studierende. Bitte bereiten Sie Ihren Antrag anhand unseres Merkblatts für ein Studium vor.
HOSPITATION
- Hospitationsvertrag mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung und zur Vergütung + eine (1) Kopie
- Falls vorhanden: Original + eine (1) Kopie – Stipendiatennachweis (Urkunde, Bescheinigung, etc.)
- in Höhe von mindestens 1.091, -/netto monatlich
- der Nachweis kann erbracht werden:
- durch die Angabe zur Vergütung im Hospitationsvertrag ODER
- durch eine förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes, in der sich eine dritte Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Ausländerämter und Meldebehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit) ODER
- durch Nachweis eines Guthabens bei einer deutschen Bank in der Form eines Sperrkontos mit einem monatlichen Verfügungshöchstbetrag von 1.091, - Euro. Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland und zu den verschiedenen Anbietern geeigneter Sperrkonten finden Sie auf unserer Webseite unter: „Eröffnung Sperrkonto in Deutschland für Studenten vor der Einreise“.
- Sollte nur ein Teil Ihrer Finanzierung durch das Stipendium bzw. durch die Praktikumsvergütung gedeckt sein, so muss der offene/restliche Betrag durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden
WEITERE ALLG. ANTRAGSUNTERLAGEN (FÜR ALLE FÄLLE)
- Fall vorhanden: Vorabzustimmung oder Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit im Original + eine (1) Kopie
- Falls vorhanden: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im Original und eine (1) Kopie
- Der Krankenversicherungsschutz muss ab dem Zeitpunkt der Einreise bestehen. Während des laufenden Visumverfahrens ist auch ein Bestätigungsschreiben des Versicherungsunternehmens ausreichend, dass für den Fall der Visumerteilung ab Einreise ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen wird.
Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
Ein Ausländer und sein Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung, die dem Visumsantrag zugrunde liegen soll, tatsächlich ausgeübt werden soll, d. h. tatsächlich ein auf Durchführung ausgerichtetes „konkretes Arbeitsplatzangebot“ nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG vorliegt und kein reines Scheinarbeitsverhältnis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes im Raum steht.
Eine reine Gehaltszahlung ohne Durchführungsabsicht genügt nicht.
Falscherklärungen sind „unrichtige Angaben“ und nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG strafbar. Erfolgt die Handlung gegen einen Vermögensvorteil, wäre eine Strafbarkeit nach § 96 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG gegeben. Die entsprechenden Qualifikationstatbestände gelten ebenfalls.
Visastellen und Ausländerbehörden haben bei konkreten Anhaltspunkten der Vorspiegelung eines echten Arbeitsverhältnisses, hinter dem sich ein nur zum Schein eingegangenes und daher nach § 117 BGB nichtiges Arbeitsverhältnis verbirgt, die Möglichkeit, die Strafverfolgungs-behörden einzuschalten.
Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorstehenden Hinweise zur Kenntnis genommen habe und erkläre gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 2 Nummer 1 AufenthG vorliegt und ich beabsichtige, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.
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Ort, Datum Unterschrift
Im Original, bitte ausdrucken und unterschreiben.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente positiv entschieden werden kann. Unvollständige Anträge werden kostenpflichtig abgelehnt.
Für den Fall, dass mein Antrag auf ein nationales Visum abgelehnt werden sollte,
☐ bin ich mit einer Übersendung des Ablehnungsbescheids per E-Mail an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse einverstanden. Das Postfach dieser E-Mail-Adresse wird regelmäßig von mir eingesehen.
☐ bitte ich um postalische Zustellung an die im Antrag genannte Adresse.
Mit der Nutzung des Ticketsystems „FACIL“ erkläre ich mich ausdrücklich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Kommunikation im Visumverfahren verarbeitet werden. Ich stimme insbesondere der Anforderung und Übersendung persönlicher Unterlagen über das Ticketsystem zu.
Ich wurde darüber informiert, dass:
• meine personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung meines Visumantrags und der damit verbundenen Kommunikation verarbeitet werden. Dies umfasst insbesondere die Beantwortung meiner Anfragen über das Ticketsystem „FACIL“ sowie die Anforderung und Entgegennahme zusätzlicher, für das Visumverfahren erforderlicher Unterlagen.
• die Verarbeitung meiner Daten auf Grundlage meiner Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO erfolgt.
• meine Daten vertraulich behandelt und nur an die für das Visumverfahren zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder ich ausdrücklich eingewilligt habe.
• die Speicherung meiner Daten ausschließlich für die Dauer des Visumverfahrens und darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfolgt.
• ich das Recht habe, meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, die Löschung meiner Daten zu verlangen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, die Einschränkung der Verarbeitung meiner Daten zu verlangen und mich bei einer Aufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung zu beschweren.
Ich wurde über meine Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung informiert und weiß, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Weitere Informationen zum Datenschutz finde ich unter: https://polen.diplo.de/pl-de/home-kontakt-channel/datenschutz
Warschau, den ___________________ Unterschrift _____________________________
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75, - EUR – zu zahlen ausschließlich in Złoty (ca. 330, - Złoty) zum tagesaktuellen Umrechnungskurs der Botschaft. Die Gebühr wird ausschließlich in bar erhoben. Aufgrund von Währungsschwankungen kann die Gebühr bei Terminwahrnehmung um einige Zloty höher oder niedriger ausfallen – es wird daher empfohlen, etwas Kleingeld mitzuführen.
Termin
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet.
ACHTUNG: Terminregistrierungen im elektronischen Terminvergabesystem der Botschaft sind KOSTENLOS. Die Botschaft erhebt keine Gebühren für die Terminregistrierung! Es werden auch keine vorgezogenen Termine gegen Gebühr vergeben!
Agenturen oder Reisebüros haben keinen privilegierten Zugang zum Terminvergabesystem! Die Botschaft rät daher davon ab, eine Agentur oder ein Reisebüro mit der Terminanfrage oder -registrierung in Anspruch zu nehmen!
Sie können Ihren Visumantrag aktuell noch NICHT im Auslandsportal des Auswärtigen Amts stellen.