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Blaue Karte EU
FK Blaue Karte © BO Belg/Canva.com
Informationen über benötigte Dokumente
Berufseinsteigerinnen und -einsteiger: Die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, wird einem größeren Personenkreis eröffnet. Zum Beispiel können ausländische Akademikerinnen und Akademiker, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, eine Blaue Karte EU erhalten, wenn diese mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen. Dies gilt sowohl für Engpass- als auch Regelberufe.
Ausweitung der Liste der Engpassberufe: Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU wird deutlich erweitert. Zusätzlich zu den bisherigen Engpassberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) können künftig auch Fachkräfte in anderen Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die ausführliche Liste der Engpassberufe finden Sie hier.
Abgesenkte Gehaltsgrenzen: Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU in Regel- und Engpassberufen werden deutlich abgesenkt. Künftig gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für die Engpassberufe und Berufsanfängerinnen und -anfänger, sowie 50 % für alle anderen Berufe. Weitere Informationen zu den Gehaltsgrenzen finden Sie hier.
IT-Spezialistinnen und -Spezialisten: IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens eine dreijährige vergleichbare Berufserfahrung, erworben innerhalb der letzten sieben Jahre, nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe (45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze).
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Hinweis für Schutz- und Daueraufenthaltsberechtigte
Bitte beachten Sie, dass für Personen, die in Polen einen Schutzstatus oder ein Daueraufenthaltsrecht innehaben, gemäß deutschem Aufenthaltsrecht besondere Bestimmungen im Visumverfahren gelten. Das Vorliegen dieser Aufenthaltsstatus kann bedeuten, dass ein Visum für die Zwecke Studium (inkl. Erasmus), Studienbewerbung, Forschung, Freiwilligendienst EU, Studienbezogenes Praktikum EU und Blaue Karte EU nicht erteilt werden kann (vgl. § 19f AufenthG).
Von dieser Einschränkung sind unter anderem Ukrainerinnen und Ukrainer betroffen, die eine Aufenthaltserlaubnis für Polen in Form einer UKR-PESEL-Nummer oder Diia.PL besitzen. Ihnen steht allerdings ggf. die Möglichkeit der Einreise nach Deutschland nach einer anderen Rechtsgrundlage (akademische Fachkraft) offen.
- Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Gültig und eigenhändig unterschrieben, mit mindestes zwei (2) freien Seiten + einer (1) Kopie der Datenseite
- Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild, nicht älter als sechs (6) Monate (Format: siehe Foto-Mustertafel )
- Original + eine (1) Kopie Ihrer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens drei (3) Monaten.
- Im Einzelfall können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt nötig sein (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.)
- Original + eine (1) Kopie Ihrer letzten Meldebescheinigung („zaświadczenie o zameldowaniu“) in Polen
- Vollständig ausgefüllter Fragebogen Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB)
- Bitte beachten Sie die verschiedenen Gehaltsgrenzen
- Arbeitsvertrag, der der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegt (mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung und zum Bruttogehalt) + eine (1) Kopie
- Aktueller Handelsregisterauszug des deutschen Unternehmens + eine (1) Kopie
- Ggf. Bestätigung des Arbeitgebers, dass deutsche Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind, mit einer (1) Kopie
- Im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben können ggf. Nachweise von Deutschkenntnissen nachgefordert werden
- Falls ein Deutschsprachnachweis notwendig ist, muss das Sprachzeugnis von einem nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieter, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt, ausgestellt werden.
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Orts- und Zeitangaben
FÜR AKADEMIKER*INNEN:
- Hochschul- bzw. Universitätsabschluss (z.B. Diplom) im Original, ggf. mit Apostille oder Legalisation auf dem Original und ggf. Übersetzung, mit einer (1) Kopie
- Eine Echtheitsgarantie ist gewährleistet, wenn Ihr Dokument von
- Behörden eines EU-Mitgliedstaats
ausgestellt wurde. Falls nicht, informieren Sie sich bitte auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Dokument erhalten haben, ob und in welcher Form eine Echtheitsbestätigung für dieses erforderlich ist.
- Behörden eines EU-Mitgliedstaats
- Für die allg. Voraussetzungen des Nachweises der Echtheit einer Urkunde informieren Sie sich bitte unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden/2007718
- Ihre akademische Qualifikation muss in Deutschland anerkannt/vergleichbar sein
- Hinweise zu den Möglichkeiten einer Anerkennung Ihrer akademischen Qualifikation entnehmen Sie bitte unserem gesonderten Merkblatt
- Im Original + eine (1) Kopie
- Falls Sie einen in Deutschland reglementierten Beruf ausüben wollen, benötigen Sie eine Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle
- Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechtsvorschriften an eine besondere Qualifikation gebunden ist oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist
- Hinweise zur Reglementierung und zu den zuständigen Anerkennungsbehörden finden Sie unter www.Anerkennung-in-Deutschland.de
FÜR IT-SPEZIALIST*INNEN OHNE AKADEMISCHE QUALIFIKATION:
- Nachweise über eine mindestens dreijährige (3) Berufserfahrung in den letzten sieben (7) Jahren im IT-Bereich (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, Auftragsverträge), deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsabschluss vergleichbar ist im Original + eine (1) Kopie
WEITERE DOKUMENTE
- Falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Original + eine (1) Kopie
- Falls im Rahmen eines Nachzugs zur Fachkraft im beschleunigten Fachkräfteverfahren: eine (1) Kopie des Bescheides der Ausländerbehörde
- Der Krankenversicherungsschutz muss ab dem Zeitpunkt der Einreise bestehen. Während des laufenden Visumverfahrens ist auch ein Bestätigungsschreiben des Versicherungsunternehmens ausreichend, dass für den Fall der Visumerteilung ab Einreise ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen wird.
Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
Ein Ausländer und sein Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung, die dem Visumsantrag zugrunde liegen soll, tatsächlich ausgeübt werden soll, d. h. tatsächlich ein auf Durchführung ausgerichtetes „konkretes Arbeitsplatzangebot“ nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG vorliegt und kein reines Scheinarbeitsverhältnis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes im Raum steht.
Eine reine Gehaltszahlung ohne Durchführungsabsicht genügt nicht.
Falscherklärungen sind „unrichtige Angaben“ und nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG strafbar. Erfolgt die Handlung gegen einen Vermögensvorteil, wäre eine Strafbarkeit nach § 96 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG gegeben. Die entsprechenden Qualifikationstatbestände gelten ebenfalls.
Visastellen und Ausländerbehörden haben bei konkreten Anhaltspunkten der Vorspiegelung eines echten Arbeitsverhältnisses, hinter dem sich ein nur zum Schein eingegangenes und daher nach § 117 BGB nichtiges Arbeitsverhältnis verbirgt, die Möglichkeit, die Strafverfolgungs-behörden einzuschalten.
Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorstehenden Hinweise zur Kenntnis genommen habe und erkläre gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 2 Nummer 1 AufenthG vorliegt und ich beabsichtige, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.
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Ort, Datum Unterschrift
Im Original, bitte ausdrucken und unterschreiben.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente positiv entschieden werden kann. Unvollständige Anträge werden kostenpflichtig abgelehnt.
Für den Fall, dass mein Antrag auf ein nationales Visum abgelehnt werden sollte,
☐ bin ich mit einer Übersendung des Ablehnungsbescheids per E-Mail an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse einverstanden. Das Postfach dieser E-Mail-Adresse wird regelmäßig von mir eingesehen.
☐ bitte ich um postalische Zustellung an die im Antrag genannte Adresse.
Mit der Nutzung des Ticketsystems „FACIL“ erkläre ich mich ausdrücklich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Kommunikation im Visumverfahren verarbeitet werden. Ich stimme insbesondere der Anforderung und Übersendung persönlicher Unterlagen über das Ticketsystem zu.
Ich wurde darüber informiert, dass:
• meine personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung meines Visumantrags und der damit verbundenen Kommunikation verarbeitet werden. Dies umfasst insbesondere die Beantwortung meiner Anfragen über das Ticketsystem „FACIL“ sowie die Anforderung und Entgegennahme zusätzlicher, für das Visumverfahren erforderlicher Unterlagen.
• die Verarbeitung meiner Daten auf Grundlage meiner Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO erfolgt.
• meine Daten vertraulich behandelt und nur an die für das Visumverfahren zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder ich ausdrücklich eingewilligt habe.
• die Speicherung meiner Daten ausschließlich für die Dauer des Visumverfahrens und darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfolgt.
• ich das Recht habe, meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, unrichtige Daten berichtigen zu lassen, die Löschung meiner Daten zu verlangen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, die Einschränkung der Verarbeitung meiner Daten zu verlangen und mich bei einer Aufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung zu beschweren.
Ich wurde über meine Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung informiert und weiß, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Weitere Informationen zum Datenschutz finde ich unter: https://polen.diplo.de/pl-de/home-kontakt-channel/datenschutz
Warschau, den ___________________ Unterschrift _____________________________
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75, - EUR – zu zahlen ausschließlich in Złoty (ca. 330, - Złoty) zum tagesaktuellen Umrechnungskurs der Botschaft. Die Gebühr wird ausschließlich in bar erhoben. Aufgrund von Währungsschwankungen kann die Gebühr bei Terminwahrnehmung um einige Zloty höher oder niedriger ausfallen – es wird daher empfohlen, etwas Kleingeld mitzuführen.
Termin
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet.
ACHTUNG: Terminregistrierungen im elektronischen Terminvergabesystem der Botschaft sind KOSTENLOS. Die Botschaft erhebt keine Gebühren für die Terminregistrierung! Es werden auch keine vorgezogenen Termine gegen Gebühr vergeben!
Agenturen oder Reisebüros haben keinen privilegierten Zugang zum Terminvergabesystem! Die Botschaft rät daher davon ab, eine Agentur oder ein Reisebüro mit der Terminanfrage oder -registrierung in Anspruch zu nehmen!
oder alternativ
- Sie können Ihren Visumantrag alternativ im Auslandsportal des Auswärtigen Amts stellen.