In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (dazu gehören insbesondere alle EU-Staaten), in Kraft seit dem 24.01.1965, wird die sonst häufig verlangte Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind über 80 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland (seit dem 22.06.1965) und die Republik Polen (seit dem 14.08.2005).
Gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens ist im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten die Legalisation folgender Dokumente nicht mehr erforderlich und wird durch die Haager Apostille ersetzt:
- Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
- Urkunden der Verwaltungsbehörden;
- notarielle Urkunden;
- amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunkts und Beglaubigung von Unterschriften.
Das Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden auf:
- Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet wurden;
- Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Die Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden. Die Apostille wird von dazu bestimmten Behörden ausgestellt. Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist nicht notwendig.
Zuständige Apostille Behörden: