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Urkunden aus der Zeit bis 1945 und Urkundenbeschaffung in Amtshilfe
Urkundenbeschaffung über die Deutsche Auslandsvertretung für Personenstandsfälle aus der Zeit bis 1945
Das deutsche Generalkonsulat Breslau kann in zentraler Zuständigkeit für ganz Polen -gebührenpflichtig- Urkunden aus Verzeichnissen bei polnischen Standesämtern oder beglaubigte Abschriften aus Verzeichnissen bei den polnischen Staatsarchiven bestellen, die Personenstandsfälle aus der Zeit bis 1945 betreffen.
Zahlreiche Personenstandsfälle ehemaliger deutscher Standesämter und Auslandsstandesfälle aus dieser Zeit sind auch beim Standesamt I in Berlin verzeichnet. Dort können, wenn Unterlagen vorhanden sind, deutsche Urkunden ausgestellt werden, www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/. Wir empfehlen, zunächst eine Bestellung dort zu versuchen.
Für eine Bestellung bei polnischen Stellen über das Generalkonsulat Breslau ist ein rechtliches Interesse nachzuweisen (zum Beispiel staatsangehörigkeitsrechtliche Feststellungs- oder Einbürgerungsverfahren, Beurkundungs- und Nachweiszwecke bei deutschen Pass- oder Standesämtern, Ermittlung von gesetzlichen Erben in laufenden Nachlassverfahren, Renten- oder Wiedergutmachungsverfahren o.ä.).
Für eine Urkundenbeschaffung über das Generalkonsulat Breslau müssen Namen und Daten der Personen, die der Eintrag oder die Urkunde betrifft, bekannt sein.
Vage Vermutungen ohne konkrete Daten können leider nicht bearbeitet werden, da Familienbücher im Gegensatz zu Geburten-, Heirats- und Sterberegistern meist nicht vorhanden sind und nicht fortgeführt wurden, es ist auch nicht möglich, daraus Urkunden zu erstellen (es gibt sie vereinzelt in den polnischen Staatsarchiven).
Zum Zweck der Erbenermittlung ist daher vorrangig die Heranziehung der Lastenausgleichsakten (beim Bundesarchiv Bayreuth, www.bundesarchiv.de) sinnvoll, um vollständigere Familienübersichten zu erlangen.
Ortsangaben sollen bitte mit zugehörigem Kreis oder nächster Stadt erfolgen, da es viele namensgleiche Ortsbezeichnungen gab. Bitte geben Sie nach Möglichkeit neben der ehemaligen deutschen auch die heutige polnische Bezeichnung des betreffenden Ortes an.
Die eingangs genannt generelle Verwendung der heutigen polnischen Ortsbezeichnungen gilt auch für erhältliche Urkunden für Personenstandsfälle, die sich bis 1945 im Gebiet des ehem. Deutschen Reichs ereignet haben. Da sowohl Ortsbezeichnungen als auch (regional unterschiedlich) Eigennamen in Folge des Ersten und Zweiten Weltkriegs polonisiert wurden, und infolge von Gemeindereformen auch Zuständigkeiten neu geregelt wurden, können Urkunden von den Ihnen bekannten Inhalten abweichen. Falls Geburtsurkunden aus dieser Zeit zum Zweck aktueller Anliegen gebraucht werden, bemühen wir uns, auch Kopien der Originaleinträge zu erhalten, damit Sie die Schreibweisen von Namen und Geburtsort nach deutschem Recht nachweisen können. Allerdings werden solche nicht von allen polnischen Standesämtern zur Verfügung gestellt.
Ausschließlich in der NS-Zeit verwendete deutsche Ortsbezeichnungen haben personenstandsrechtlich keine Bindungswirkung.
Bitte beachten Sie, dass allgemeine genealogische Forschung für private Zwecke nicht zu den Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen gehört und auch aus Kapazitätsgründen nicht geleistet werden kann.
Mit der schriftlichen Bestellung beim Generalkonsulat Breslau ist Ihre Kostenübernahmeerklärung zu übersenden. Bei Übermittlung einer Kostenübernahmeerklärung per E-Mail, Post oder Fax ist darauf zu achten, dass sie vom Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten persönlich unterschrieben wurde. Erklärungen nur als E-Mail oder Textmessage können nicht akzeptiert werden. Vielmehr ist die Erklärung als eingescanntes Dokument der E-Mail beizufügen. Zudem ist der Kostenübernahmeerklärung die Kopie eines Identitätsnachweises beizufügen. Die Daten, die für den jeweiligen Zweck nicht benötigt werden, können von den Betroffenen auf der Ausweiskopie geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden. Das gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Seriennummer.
Wir erheben für erbrachte Dienstleistungen Gebühren nach der AABGebV.
Die Gebühr für die Beschaffung von Urkunden einschließlich Übersendung beträgt 105,74 EUR. Werden mehrere Urkunden bei derselben Stelle (Standesamt) angefordert, wird die Gebühr nur einmal erhoben. Hinzu kommen die oben aufgeführten Auslagen für die Beschaffung (Gebühren der Standesämter, Überweisungsgebühren etc.).
Nach Eingang der Urkunde(n) bzw. Negativbescheinigung(en) leiten wir Ihnen diese unverzüglich mitsamt einem Festsetzungsbescheid zu. Die Begleichung der Rechnung erfolgt durch Sie per Banküberweisung auf das in Deutschland befindliche Konto der Bundeskasse.
Für Bestellungen von außerhalb Deutschlands empfehlen wir die Abwicklung über eine zustellungsbevollmächtigte Person in Deutschland. Im Ausnahmefall kann die Urkunde auch über eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnsitzland ausgehändigt und dort bezahlt werden, hierfür fallen ggf. zusätzliche Verwaltungsgebühren an.
Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit in der Regel 2 bis 3 Monate.
Bitte nutzen Sie für die Bestellung über das Generalkonsulat dieses Bestellformular.