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Personenstandsurkunden aus Polen

07.06.2024 - Artikel

Standesamtliche Urkunden aus Polen


Die polnischen Standesämter stellen Urkunden nach dem polnischen Personenstandsgesetz in polnischer Sprache und mit heutiger polnischer Ortsbezeichnung aus. Da sowohl Ortsbezeichnungen als auch (regional unterschiedlich) Eigennamen in Folge des Ersten und Zweiten Weltkriegs polonisiert wurden, und infolge von Gemeindereformen auch Zuständigkeiten neu geregelt wurden, können Urkunden, die die Zeit bis 1945 betreffen, von den Ihnen bekannten Inhalten abweichen.

Es können vollständige und gekürzte Abschriften aus den Personenstandsbüchern erteilt werden. Die vollständige Abschrift („odpis zupełny“) stellt den kompletten Eintrag dar, Beischreibungen und sonstige Randvermerke sind separat aufgeführt. Gekürzte Abschriften („odpis skrócony“) geben den aktuellen Rechtsstand wieder und werden auf mehrsprachigen Vordrucken gem. dem Wiener CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 08.09.1976 ausgestellt (sog. Internationale Personenstandsurkunden). Bitte teilen Sie jeweils mit, ob Sie vollständige (Vordruck und Inhalt ausschließlich auf polnisch) oder gekürzte (Vordruck mehrsprachig, Inhalt polnisch) Abschriften wünschen.

Ist der gesuchte Personenstandseintrag nicht vorhanden oder ist das Personenstandsbuch verschollen, stellen die Standesämter sogenannte Negativbescheinigungen (ausschließlich in polnischer Sprache) aus. In der Negativbescheinigung sind kurz die Gründe aufgeführt, weshalb die gewünschte Personenstandsurkunde nicht beschafft werden konnte. Mit der Negativbescheinigung können Sie gegenüber deutschen Behörden den Nachweis führen, dass Sie sich darum bemüht haben, die Personenstandsurkunde aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten zu beschaffen.

Die Ausstellung von Personenstandsurkunden kann nur von Personen beantragt werden, auf die sich die Einträge in den Personenstandsregistern beziehen, sowie von deren Ehegatten, Abkömmlingen, Vorfahren und Geschwistern bzw. gesetzlichen Vertretern. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (Artikel 45 des polnischen Personenstandsgesetzes). Die Antragsberechtigung ist mit Dokumenten zu belegen. Es ist jeweils der Zweck, für welchen die Urkunde benötigt wird, anzugeben.

vollständigen Abschrift einer Urkunde (nur in polnischer Sprache):

33,- PLN

gekürzten Abschrift einer Urkunde (auf mehrsprachigem Formular):
22,- PLN
amtlichen Negativbescheinigung:
24,- PLN

Urkunden, die bereits über einhundert Jahre alt sind (bei Ehe- und Sterbeurkunden über 80 Jahre), werden nicht mehr von den Standesämtern, sondern in mehreren regionalen Staatsarchiven

aufbewahrt. Hiervon können nur Abschriften erstellt werden, deren Kosten je nach Rechercheaufwand variieren.

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