Mitteilung zu einer „Corona-Sonderzahlung“ für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind
Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren? Dann lesen Sie bitte weiter!
Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200€ für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesfinanzministerium in Deutschland beantragt werden.
Einzelheiten zum Antrag und zur Berechtigung finden Sie hier
Bei weiteren Fragen zum Thema wenden sie sich bitte über das Kontaktformular an die für Sie zuständige Auslandsvertretung in Polen.
Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten
Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.
Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
Nähere Informationen finden Sie hier: Link
Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa
Hierfür gilt folgendes:
Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten , wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben:
Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen.
Der Antragsteller muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.
Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:
Bundesministerium der Finanzen
Referat V B 3
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Am Propsthof 78a
53121 Bonn
http://www.bundesfinanzministerium.de
Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit
Einmaliger Rentenersatzzuschlag bei fehlenden Beitragszeiten
Die Bundesregierung hat eine Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) beschlossen. Wenn Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes nur deshalb keinen Anspruch auf eine Ghetto-Rente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) haben, weil sie keine ausreichenden weiteren anrechenbaren Zeiten erworben haben, besteht nun die Möglichkeit, als einmalige weitere Leistung einen Rentenersatzzuschlag in Höhe von 1500 Euro zu beantragen.
Mit dieser ausnahmsweisen Ersatzleistung nach § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie soll berücksichtigt werden, dass einige Verfolgte zwar Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG erlangt haben; gleichzeitig allerdings keine weiteren Beitrags- oder Ersatzzeiten vorweisen können, die über Sozialversicherungsabkommen auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden könnten. Nach deutschem Rentenrecht muss aber eine Gesamtzeit von mindestens fünf Jahren, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erreicht werden, damit ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht. Dies führt dazu, dass diesen Personen keine Rente aus Deutschland zugesprochen werden kann.
Der einmalige Rentenersatzzuschlag soll in diesen Fällen einen abschließenden Ausgleich schaffen.
Zuständig für die Anträge ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 11055 Berlin.
Weitere Informationen zur Richtlinie und zum Antragsverfahren erhalten Sie unter:
http://www.badv.bund.de
Berücksichtigung von Arbeiten ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis im Ghetto
Die Bundesregierung hat am 19. September 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen. Danach erhalten die Berechtigten eine einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 Euro.
In Polen wurde in der Regel bei der Rentenberechnung zwar die Aufenthaltszeit im Ghetto, nicht jedoch die Arbeitszeit im Ghetto berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Aufenthaltszeit ist kein Ausschlussgrund für die Gewährung der Anerkennungsleistung. Die Angaben der Antragsteller, ob die Arbeitszeiten im Ghetto bei der polnischen Rente bereits berücksichtigt sind, bilden die Grundlage für die Entscheidung. Die Botschaft rät daher all denjenigen, die im Ghetto gearbeitet haben, auf jeden Fall einen Antrag zu stellen.
Im beigefügtem Merkblatt erhalten Sie Informationen darüber, wer zu dem berechtigten Personenkreis gehört und wie die Anerkennungsleistung und ggf. den Rentenersatzzuschlag beantragt werden kann.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer +49 (0) 30 187030 1324.
MB zur Anerkennungsleistung
Broschüre Entschädigung von NS-Unrecht - Regelungen zur Wiedergutmachung des Bundesministerium der Finanzen