Diese Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die zum Zeitpunkt der Abfassung bzw. jährlichen Aktualisierung vorlagen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Rechtsanwälte und sonstigen Rechtsbeistände erfolgt unverbindlich und ohne Gewähr. Der Mandant hat für alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat selber aufzukommen.
1. Grundsätzlich ist jeder in Polen zugelassene Rechtsanwalt (adwokat) und jeder Rechtsberater (radca prawny) vor allen polnischen Gerichten und in jedem Instanzenzug zugelassen.
2. In Polen besteht in strafrechtlichen Verfahren vor Gericht in allen Instanzen Anwaltszwang, wenn der Angeklagte:
- minderjährig ist (d. h. bei Begehung der Straftat nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat),
- taub, stumm oder blind ist,
- oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt war,
- wenn begründete Zweifel bestehen, dass der psychische Zustand des Angeklagten eine Beteiligung am Verfahren oder eine selbständige oder vernünftige Verteidigung zulässt
Ferner in Strafverfahren vor dem Sąd Okręgowy (entspricht dem Landgericht in Deutschland) als dem Gericht der ersten Instanz:
falls dem Angeklagten die Begehung eines Verbrechens (d. h. Straftaten, die mindestens mit einer Haftstrafe von drei Jahren bestraft werden) vorgeworfen wird.
Die Berufung von einem in der ersten Instanz durch ein Sąd Okręgowy erlassenes Urteil muss durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater gefertigt und unterzeichnet werden. Auch die Kassation muss durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater gefertigt und unterschrieben werden.
Im Falle der Mittellosigkeit hat der Beschuldigte (im Ermittlungsverfahren) bzw. Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ebenso kann das Gericht auch dann einen Pflichtverteidiger benennen, wenn Umstände, die eine Verteidigung erschweren, auftreten.
Ferner darf ein Angeklagter gleichzeitig nicht mehr als drei Anwälte haben.
3. In Zivilverfahren besteht generell kein Anwaltszwang.
In Zivilsachen muss die Kassation (Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils) durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater eingereicht werden.
Die Prozesskostenbefreiung kann beim Gericht, in dem das Verfahren läuft, oder beim Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers beantragt werden. Dieser Antrag darf im Falle von Mittellosigkeit/fehlenden Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person gestellt werden.
Die Partei, die von den Prozesskosten völlig oder teilweise befreit worden ist, ist berechtigt, einen Antrag auf die Bestellung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsberaters zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens in Zivilsachen trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Deutsche Bürger können in polnischen Gerichten von den Prozesskosten unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit befreit werden, d. h. polnische Staatsangehörige können auch solche Anträge in deutschen Gerichten stellen.
4. Vor dem Verwaltungsgericht (sąd sdministracyjny) besteht kein Anwaltszwang.
5. Die Verfassungsbeschwerde muss durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater verfasst werden. Im Falle von Mittellosigkeit kann sich der Kläger an das Amtsgericht (Sąd Rejonowy) seines Wohnsitzes mit dem Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung wenden. Außerdem finden die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Verfassungsgericht Anwendung.
6. Prozesskostenhilfe/Rechtsberatung
Im Februar 2005 trat das Gesetz über die Prozesskostenhilfe für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft. Nach diesem Gesetz können mit Ausnahme von dänischen Staatsangehörigen alle Angehörigen eines Mitgliedsstaates der EU in Zivilsachen vor polnischen Gerichten von den Prozesskosten befreit werden, einen möglichst ihre Sprache sprechenden Anwalt vom Gericht beigeordnet bekommen oder es können ihnen die Reisekosten erstattet werden. Voraussetzung hierfür ist neben der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates bzw. dem Status eines legalen Aufenthalts in einem EU-Land die Bedürftigkeit des Antragstellers. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die Belastung mit den Gerichtskosten nicht mehr in der Lage wäre, den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Es kann auch eine teilweise Gewährung der Hilfe erfolgen. Gegen die Ablehnung der Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht steht dem Antragsteller die Beschwerde bei der höheren Instanz zu. Für die Zuerkennung des Antrags kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten einer Klage, sondern lediglich auf die Bedürftigkeit des Antragstellers an (Dz. U. 2005, Nr. 10, Pos. 67). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu stellen.
Rechtsberatung wird meistens durch speziell dafür eingerichtete Büros bei den Jurafakultäten der Universitäten geleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch Jurastudenten und ist kostenlos. Adressen können bei der Botschaft erfragt werden.
7. Beratungstätigkeiten in Verfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund nimmt gegen Gebühr auch die deutsch-polnische Industrie- und Handelskammer vor. Die Adresse lautet wie folgt:
Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer
ul. Grzybowska 87
00-844 Warszawa
Tel.: +48 22 531 0500,
Fax: +48 22 531 06 00
Website: www.ahk.pl
Polnische Rechtsanwälte sind befugt, bei der Vertretung deutscher Mandanten ihr Honorar analog der deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung abzurechnen.
Grundsätzlich können die Gebühren vertraglich mit dem Mandanten frei vereinbart werden.
Sortiert nach dem jeweiligen Amtsbezirk der Auslandsvertretung und darunter alphabetisch geordnet finden Sie im Folgenden Rechtsanwälte, die bereit sind, im Auftrag deutscher Mandanten tätig zu werden.
Rechstanwaltliste im Amtsbezirk der Botschaft Warschau
Rechtsanwaltsliste im Amtsbezirk des Generalkonsulats Danzig
Rechtsanwaltliste im Amtsbezirk des Generalkonsulats Krakau
Rechtsanwaltsliste im Amtsbezirk des Generalkonsulats Breslau
Rechtsanwaltsliste im Amtsbezirk des Konsulats Oppeln