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Visum zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung („Vander Elst“)
Grundsätzliche Hinweise
- Für Visabeantragungen ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung.
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Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn Sie einen Termin für die Kategorie Vander-Elst buchen. Bitte planen Sie ein, dass die Bearbeitungszeit nach Antragstellung i.d.R. ca. eine (1) Woche beträgt. In Einzelfällen kann sich die Bearbeitungszeit auf mehrere Wochen verlängern.
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Ihr Antrag kann nur angenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen.
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Für die Bearbeitung eines Visumantrages zur Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland wird eine Gebühr in Höhe von ca. 400 Zloty (75,- Euro wechselkursabhängig) erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung in polnischen Zloty in bar zu entrichten. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Ein Erstattungsanspruch im Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages besteht nicht.
Allgemeine Informationen
Nach den europäischen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit können Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (z.B. Polen) bei ihnen beschäftigte Drittstaatsangehörige zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. nach Deutschland) entsenden, ohne dass es hierzu einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen beschäftigungsrechtlichen Genehmigung bedarf (sog. aktive Dienstleistungsfreiheit). Firmeninterne Entsendungen, d.h. vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland sind hiervon in der Regel nicht erfasst.
Vor der Einreise ist auch in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen, falls der entsandte Drittstaatsangehörige nach seiner Staatsangehörigkeit allgemein der Visumpflicht für Deutschland unterliegt. Es wird ein „Visum nach Vander Elst“ (gem. §19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. §21 BeschV) erteilt, das ausdrücklich zur entsprechenden Tätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung berechtigt. Die visumfreie Einreise zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen von Vander Elst ist derzeit nur unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 30 Nr. 3 BeschV möglich (drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen („rezydent Dlugoterminowy-WE“), maximal 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten).
Voraussetzung der Dienstleistungsfreiheit ist grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer mit dem entsendenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und ordnungsgemäß beschäftigt wird. Verträge zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen, die einzig dem Zweck dienen, den Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu entsenden, ohne dass vor oder nach der Entsendung eine Beschäftigung im ersten Mitgliedsstaat erfolgt, fallen in der Regel nicht unter die Vander-Elst-Regelung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung nach dem Vertrag zwischen Entsender und Drittbetrieb im EU-Mitgliedstaat vom Entsender in eigener Verantwortung und im Wesentlichen frei von Weisungen des Drittbetriebs ausgeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Visum persönlich entgegennehmen müssen.
Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrages führen.
Die Botschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.
Checkliste
- Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
- Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
- Nachweis des legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), mit einer (1) Kopie
- Arbeitserlaubnis für Polen, mit einer (1) Kopie
- Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit einer (1) Kopie
- Aussagekräftiger Dienstleistungsvertrag zwischen Dienstleistungserbringer und Drittbetrieb, mit einer (1) Kopie
- Entsendevertrag mit dem Arbeitgeber, der Angaben zu folgenden Punkten enthält: (mit einer (1) Kopie)
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Einsatzes in Deutschland
- Ort des Einsatzes in Deutschland
- kurze Beschreibung der Dienstleistung, die erbracht werden soll
- Gehalt während des Einsatzes in Deutschland - Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Polen und Deutschland für die Dauer der Entsendung (im Form von A1 + EKUZ Karte), mit einer (1) Kopie