Working Holiday
Australische, neuseeländische, kanadische, japanische und israelische Staatsangehörige können den erforderlichen Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung, die zur Visumerteilung befugt ist, oder nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen.
Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung, die zur Visumerteilung befugt ist, beantragen.
Die konkreten Bestimmungen werden mit dem jeweiligen Land vereinbart und sind deswegen nicht einheitlich geregelt.
Bei Antragstellung bei der Deutschen Botschaft in Warschau sind grundsätzlich die gleichen Unterlagen vorzulegen, wie bei einer Beantragung an den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland. Hierzu richten Sie sich daher bitte nach den jeweils aktuellen Merkblättern zu Working-Holiday-Antragstellungen, die auf den Websites der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland eingestellt sind.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass lediglich deutsch- und englischsprachige Dokumente akzeptiert werden können. Dokumente in anderen Sprachen, auch Spanisch, müssen ggf. übersetzt vorgelegt werden.
Für die Antragstellung ist eine Terminbuchung in der dafür vorgesehenen Kategorie „Working Holiday“ erforderlich. Anträge, die in einer anderen Terminkategorie gebucht werden, können nicht akzeptiert werden.