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Gesetzentwurf des BMAS zu Sozialhilfe für EU-Bürger

Artikel

Informationen zum Gesetzentwurf zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe.

Das Bundeskabinett hat am 12. Oktober einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Rechtslage nach der EU-Freizügigkeits-Richtlinie klarstellt.

Danach sind Unionsbürgerinnen und -bürger mit ihren Familienangehörigen unter folgenden Voraussetzungen freizügigkeitsberechtigt:

  • während der ersten drei Monate des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat,
  • wenn sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätig sind, oder
  • wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
  • Zum Zweck der Arbeitsuche sind Unionsbürgerinnen und -bürger für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
  • Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts haben Unionsbürgerinnen und -bürger regelmäßig ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Das Unionsrecht lässt Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot beim Zugang zu steuerfinanzierten Sozialleistungen für Personen zu, die keinen Erwerbstätigenstatus haben und kein Daueraufenthaltsrecht besitzen. Durch diese Ausnahmen im Unionsrecht soll einer unangemessenen Beanspruchung der sozialen Sicherungssysteme der Aufnahmestaaten und Wanderungen zum Bezug von Sozialhilfe vorgebeugt werden (EuGH Rs. Dano und Alimanovic). Das Gesetz bekräftigt den Grundsatz, dass Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, diese grundsätzlich in ihrem Heimatland beantragen müssen. Wer nicht in Deutschland arbeitet, selbständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu. Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten - längstens für einen Zeitraum von einem Monat.

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