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Seit 1. Januar 2017 online möglich: Meldungen von aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern

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Für die Zeit ihrer Tätigkeit sind Arbeitnehmern, die aus dem Ausland entsandt werden, die in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Mindestlohn oder Mindesturlaub, zu gewähren.

Mindestlohn
Mindestlohn© dpa-picture-alliance

Für die Zeit ihrer Tätigkeit sind Arbeitnehmern, die aus dem Ausland entsandt werden, die in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Mindestlohn oder Mindesturlaub, zu gewähren.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. Entleiher, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden oder von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, sind daher verpflichtet, ihre Arbeitnehmer dem Zoll zu melden und zu versichern, dass die in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Bisher wurden diese Meldungen regelmäßig per Fax abgegeben.

Seit 1. Januar 2017 sollen die Meldungen online über das „Meldeportal-Mindestlohn“ abgegeben werden.
Eine Abgabe der Meldungen per Fax an die bekannten Fax-Nummern ist nur noch bis zum 30. Juni 2017 möglich. Das „Meldeportal-Mindestlohn“ kann seit 1. Januar 2017 direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de oder über www.zoll.de in der Rubrik „Dienste und Datenbanken“ aufgerufen werden. Nach einem kurzen Registrierungsprozess können die Meldungen online übermittelt werden. Damit bietet die deutsche Zollverwaltung den Wirtschaftsbeteiligten ein zeitgemäßes und sicheres Instrument zur Abgabe der Meldungen an.

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