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Beglaubigungen von Übersetzungen

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Von deutschen Behörden und Gerichten wird häufig eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden gefordert. Übersetzungen durch einen in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer werden regelmäßig akzeptiert.

Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen. Übersetzungen von in Polen anerkannten oder vereidigten Übersetzern werden vielfach anerkannt, können aber auch zurückgewiesen werden.

Wenn Sie Übersetzungen in Polen anfertigen lassen, erkundigen Sie sich daher bitte im konkreten Fall, ob diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden oder ob die Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer in Deutschland angefertigt werden muss.

Polnische Personenstandsurkunden werden auch als internationale Urkunden auf mehrsprachigem Vordruck ausgestellt. Bitte erkundigen Sie sich auch hier, ob diese, die teilweise inhaltlich weniger aussagekräftig sind als z.B. polnische vollständige Abschriften aus dem Personenstandsregister, im Einzelfall akzeptiert werden.

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Das Apostille-Verfahren ist daher auf Übersetzungen nicht anwendbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt oder dessen Unterschrift beglaubigt. Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille oder die Legalisation erteilt werden kann.

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