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Todesfälle in Polen und Leichenüberführung

25.01.2024 - Artikel

Standesamt

Für die Beurkundung des Sterbefalls und Ausstellung der Sterbeurkunde sind dem polnischen Standesamt in der Regel vorzulegen:

  • Ausweis des/der Verstorbenen
  • Bescheinigung über die Todesursache/Totenschein
  • Vollmacht mit polnischer Übersetzung, falls die Beantragung durch einen
    Dritten (z.B. Bestatter) vorgenommen wird.

    Empfehlung: Beantragen Sie die Ausstellung einer internationalen Sterbeurkunde bzw. einer Urkunde auf internationalem Vordruck, da diese in Deutschland verwendet werden kann.

Überführung

Mit der Überführung der Leiche oder der Urne muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Sollte ein deutsches Unternehmen beauftragt werden, wird die Hinzuziehung einer polnisch sprechenden Person empfohlen. Für die Überführung der Leiche nach Deutschland ist jeweils die Zustimmung des örtlich zuständigen Gesundheitsdienstes (Sanepid (Państwowy Powiatowy Inspektor Sanitarny, Dyrektor PSSE)) erforderlich. Bitte vereinbaren Sie mit dem Gesundheitsamt vorab einen Termin, insbesondere zu den Modalitäten der Überführung. Vorzulegen sind dort in der Regel:

  • (Internationale) Sterbeurkunde
  • Bescheinigung über die Todesursache/Totenschein
  • ggf. Leichenfreigabe der Staatsanwaltschaft, z.B. nach Unfalltod
  • Zusicherung der dt. Gemeinde/ der (kirchlichen) Friedhofsverwaltung über die Leichenaufnahme
  • Vollmacht (s.o.)
  • Ggf. können weitere Unterlagen von der polnischen Behörde angefordert werden

Leichenpass

Die Ausstellung eines Leichenpasses durch Deutsche Auslandsvertretungen ist in der Regel nicht erforderlich. Die Überführung mit lediglich polnischen Dokumenten ist im Regelfall möglich.

Falls im Einzelfall doch ein Leichenpass erforderlich sein sollte, wird gebeten, vorab mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen.

Folgende Unterlagen sind bei Ausstellung eines Leichenpasses zwingend vorzulegen.

  • Internationale Sterbeurkunde
  • Totenschein
  • Bescheinigung des Gesundheitsdienstes (Sanepid)
  • Gebühr in Höhe von 64,07 € zahlbar in bar in polnischen Złoty (zum tagesaktuellen Kurs der Auslandsvertretung) oder mit Kredit- bzw. Debitkarte (MasterCard, Visa)
  • Vollmacht (s.o.)

Nachbeurkundung

Es ist theoretisch möglich, den Sterbefall in Deutschland auf Antrag nachzubeurkunden. In der Regel ist eine Nachbeurkundung in Deutschland entbehrlich, sofern eine polnische Sterbeurkunde auf internationalem Vordruck vorhanden ist. Der Antrag ist nicht an eine Frist gebunden. Antragsberechtigt sind gem. § 36 (1) S. 4 Nr. 2 PStG die Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner. Zuständig ist das Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person. Sollte die/der Verstorbene keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist der Antrag beim Standesamt I in Berlin zu stellen.

Überführungen von Deutschland nach Polen

Eine Befassung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht erforderlich.

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