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Todesfälle in Polen und Leichenüberführung
Standesamt
Für die Beurkundung des Sterbefalls und Ausstellung der Sterbeurkunde sind vorzulegen:
- Ausweis des/der Verstorbenen
- Bescheinigung über die Todesursache/Totenschein
- Vollmacht mit polnischer Übersetzung, falls die Beantragung durch einen
- Dritten (z.B. Bestatter) vorgenommen wird.
Überführung
Mit der Überführung der Leiche oder der Urne muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Sollte ein deutsches Unternehmen beauftragt werden, wir die Hinzuziehung einer polnisch sprechenden Person empfohlen. Für die Überführung der Leiche nach Deutschland ist jeweils die Zustimmung des örtlich zuständigen Gesundheitsdienstes (Sanepid) erforderlich. Bitte vereinbaren Sie mit dem Gesundheitsamt vorab einen Termin. Die Überführung muss im Zinksarg erfolgen. Vor Ort muss für die ordnungsgemäße
Verschließung des Sargs (z.B. durch Verlöten) Sorge getragen werden können. Vorzulegen sind:
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung über die Todesursache/Totenschein
- ggf. Leichenfreigabe der Staatsanwaltschaft, z.B. nach Unfalltod
- Zusicherung der dt. Gemeinde über die Leichenaufnahme
- Vollmacht (s.o.)
Leichenpass
Ein Leichenpass ist in der Regel erforderlich, jedoch sind Fälle bekannt, in denen die
Überführung nur mit polnischen Dokumenten möglich war. Die Gebühr für die Ausstellung des Leichenpasses beträgt 64,07 Euro in bar in polnischen Złoty oder kann mit Kredit- bzw.
Debitkarte (MasterCard, Visa) entrichtet werden. Für den Leichenpass sind in der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen:
- Sterbeurkunde
- Totenschein
- Bescheinigung des Gesundheitsdienstes (Sanepid)
- Vollmacht (s.o.)
Urnenbescheinigung
Bei der Überführung einer Urne benötigen Sie in der Regel eine Urnenbescheinigung. Die Gebühr für die Ausstellung der Urnenbescheinigung beträgt 64,07 Euro in bar in
polnischen Zloty oder kann mit Kredit- bzw. Debitkarte (MasterCard, Visa) entrichtet werden. Für die Urnenbescheinigung sind in der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen:
- Sterbeurkunde
- Totenschein
- Bescheinigung über die Einäscherung
- Bescheinigung des Gesundheitsdienstes (Sanepid)
- Vollmacht (s.o.)
Bitte beachten Sie, dass auch die Urne durch ein Bestattungsunternehmen überführt werden muss.
Nachbeurkundung
Es besteht die Möglichkeit, den Sterbefall in Deutschland auf Antrag nachzubeurkunden. Der Antrag ist nicht an eine Frist gebunden. Antragsberechtigt sind die Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner. Zuständig ist das Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person. Sollte die/der Verstorbene keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist der Antrag beim Standesamt I in Berlin zu stellen. Die Anzeige kann über die deutsche Auslandsvertretung oder direkt beim örtlichen Standesamt erfolgen.