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Unterschriftsbeglaubigungen

27.04.2023 - Artikel

Mit einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die in der Urkunde genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss deshalb vor dem Konsularbeamten persönlich und eigenhändig geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine persönliche Vorsprache des Unterzeichnenden ist folglich zwingend notwendig. Es gehört weder zu den Aufgaben des Konsularbeamten, zu prüfen, ob die unterschriebene Erklärung materiell wirksam ist. Ebenso wenig ist es seine Aufgabe, den Unterzeichnenden über die rechtliche Tragweite der Erklärung zu belehren.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen behalten sich vor, Unterschriftsbeglaubigungen ab-zulehnen, wenn begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners bestehen.

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

  • das fertig vorbereitete, von Ihnen zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen den bereits geschlossenen Vertrag, auf den sich die Genehmigungserklärung bezieht
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis) als Nachweis Ihrer Identität
  • Meldebescheinigung, sofern Ihre Adresse nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht – alternativ 2 Dokumente, aus denen Ihre Adresse hervorgeht z.B. Arbeitsvertrag, Kontoauszug, Mietvertrag, Stromrechnung
  • Gebühren (soweit nicht ein Ausnahmetatbestand eine Gebührenbefreiung gestattet):
    - 56,43 Euro
    - 79,57 Euro in Zusammenhang mit namensrechtlichen Erklärungen
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