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Beglaubigungen von Übersetzungen
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder -stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Das Apostille-Verfahren ist daher auf Übersetzungen nicht anwendbar.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt oder dessen Unterschrift beglaubigt. Dieser amtliche Vermerk ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine Haager Apostille oder die Legalisation erteilt werden kann.
Wenn Sie Übersetzungen in Polen anfertigen lassen, erkundigen Sie sich bitte, ob diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden oder ob sie von einem vereidigten Übersetzer in Deutschland angefertigt werden müssen. Polnische Urkunden werden auch als internationale Urkunden auf mehrsprachigem Vordruck ausgestellt. Bitte erkundigen Sie sich auch hier, ob diese akzeptiert werden.