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Mehrsprachige Urkunden

05.02.2021 - Artikel

Deutschland und Polen sind, neben anderen Ländern, dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern beigetreten. Das bedeutet, dass Standesämter beider Länder mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsbüchern ausstellen können. Das betrifft sowohl Geburts-, Heirats- als auch Sterbeurkunden

Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster des Übereinkommens ausgestellt werden, sind nach Artikel 8 des Übereinkommens in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.

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