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EU-Apostille-Verordnung
Die Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland ist geregelt in der Verordnung (EU) 2016/1191 vom 06.07.2016, in Kraft seit dem 16.02.2019.
Durch die Verordnung werden bestimmte, von Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats ausgestellte, öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung) von der Legalisation oder Apostillierung befreit. Bei den genannten öffentlichen Urkunden handelt es sich nach Artikel 2 der Verordnung zum Beispiel um Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Partnerschaftsurkunden, Abstammungsurkunden, Adoptionsurkunden, Führungszeugnisse und Staatsangehörigkeitsurkunden, aber auch um notarielle Urkunden, Gerichtsurteile und beglaubigte Kopien der in Artikel 2 der Verordnung genannten Urkunden.
Unter Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) finden Sie eine Definition des Ausdrucks „öffentliche Urkunden“ nach der Apostille-Verordnung.
Zudem kann die ausstellende Behörde der Urkunde ein mehrsprachiges Formular beifügen, das eine Übersetzung entbehrlich macht.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf bereits bestehende internationale Vereinbarungen. Der Urkundeninhaber kann selbst entscheiden, dennoch die Apostille auf einem Dokument anbringen zu lassen oder sich, wo einschlägig, Urkunden nach dem Muster der CIEC ausstellen zu lassen.
Deutsche Innenbehörden, Justizorgane und Notare sowie die Auslandsvertretungen müssen seit Inkrafttreten der Verordnung die von dieser Verordnung erfassten Urkunden aus allen EU-Mitgliedsländern ohne weiteren Echtheitsnachweis akzeptieren.
Einzelheiten und Hinweise befinden sich im Informationsschreiben des Bundesamts für Justiz.