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Amtshilfe
Für Anfragen von Behörden (Amtshilfe) gilt, dass bestimmte Bereiche der konsularischen Dienstleistungen nur noch subsidiär von den deutschen Auslandsvertretungen in Polen wahrgenommen werden können, weil sie nicht zum gesetzlichen Auftrag des Auswärtigen Dienstes zählen.
Da mit den zuständigen polnischen Behörden eine direkte Kommunikation möglich ist, besteht für Amtshilfe regelmäßig keine Grundlage.
Soweit besondere Einzelfallgründe für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung geltend gemacht werden, muss dem Ersuchen eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung beigefügt sein. Liegen keine besonderen Gründe vor, sind die Voraussetzungen der Rechts- und Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG nicht gegeben (vgl. §§ 4-8 VwVfG).
Die Sprachbarriere ist grundsätzlich kein ausreichendes Argument für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen, da Amtssprache auch dort nur Deutsch ist. Die Beauftragung eines Übersetzungsdienstes/Dolmetschers ist i.d.R. zumutbar.
Damit Sie Ihr Ersuchen selbst erledigen können, finden Sie unten folgend entsprechende Informationen zu den jeweils zuständigen polnischen Behörden und dem Verfahrensablauf.