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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

19.05.2023 - Artikel

Erwerb durch Erklärung (§ 5 StAG)

Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben:

- Kinder deutscher Mütter, die vor dem 01.01.1975 in der Ehe geboren wurden,

- Kinder deutscher Väter, die vor dem 01.07.1993 nicht in der Ehe geboren wurden.

Für beide Gruppen bestanden in der Vergangenheit Möglichkeiten des Erwerbs durch Abgabe einer nachträglichen Erklärung.

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein neues, zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen. Es ermöglicht nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten.

Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),

- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,

- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und

- Abkömmlinge der o.g. Personen.

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und im Ausland leben, können Sie die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Diese kann Sie auch beraten, wenn Sie sich unsicher sind, ob der Erklärungserwerb für Sie in Frage kommt. Die Auslandsvertretung sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt. Die Erklärung wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt, nicht bei der Botschaft), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

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