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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche Reisepaesse, © picture alliance
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, welche im Folgenden dargestellt werden:
1. Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
Für Ereignisse ab dem 27.06.2024 gilt das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit entfällt: Deutsche im Ausland, die auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr; Beibehaltungsgenehmigungen sind nicht mehr erforderlich.
Wer jedoch vor Inkrafttreten des StARModG eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat und keine Beibehaltungsgenehmigung hatte, hat damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
2. Verlust durch Verzicht bzw. Entlassung
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn ihm bereits der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit schriftlich zugesichert wurde und durch die Entlassung keine Staatenlosigkeit eintritt.
Wenn Sie in Polen leben, neben der deutschen auch die polnische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und auf die deutsche verzichten wollen, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag stellen.
Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüft Ihren Antrag. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Auslandsvertretung wird der Verzicht wirksam.
Seit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) am 27.06.2024 kann ein Deutscher nicht mehr aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden.
Sie finden weiterführende Informationen sowie die benötigten Antragsformulare hier.
3. Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende auch besitzt, seit dem 01.01.2000 ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Eine Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland führt ebenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Seit dem 6. Juli 2011 gilt für bestimmte Länder ein vereinfachtes Verfahren. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr für Deutsche als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung
besitzen und in die Streitkräfte einer dieser Staaten eingetreten sind. Ein gesonderter Antrag ist somit nicht mehr nötig. Die Zustimmung gilt als erteilt. Der Eintritt darf jedoch nicht vor dem 6. Juli 2011 erfolgt sein, um sich auf diese pauschale Zustimmung berufen zu können. Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime (1933-1945)
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG.
Weiterführende Informationen und das Antragsformular finden Sie hier.
4. Verlust durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte seit dem 01.01.1977 durch rechtswirksame Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren.
Für Adoptionen ab dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) am 27.06.2024 gilt die Verlustregel nicht mehr.
5. Verlust durch Legitimation
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
6. Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.
Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.