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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Deutsche Flagge

Deutsche Flagge, © dpa

21.02.2024 - Artikel

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema: Staatsangehörigkeitsausweis

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird auf Antrag festgestellt, ob der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist.

Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Auslandsvertretungen sind nicht zu der rechtsverbindlichen Feststellung befugt, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist.

Bitte beachten Sie: Ein deutscher Personalausweis/Reisepass ist zwar ein Indiz, aber kein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Inhabers.

Im Feststellungsverfahren ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch entsprechende Urkundsnachweise geltend zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Dabei ist die Abstammung von deutschen Vorfahren normalerweise zurück bis 1914 nachzuweisen. Kommt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Sollten Sie sich zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens entschlossen haben, machen Sie sich bitte mit dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zu Unterlagen und Ausfüllhinweisen vertraut und legen Ihren Antrag wie folgt vor:

Voraussetzungen:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag (Formular F) für Personen ab 16 Jahre im Original und als Kopie bzw. für Kinder bis 16 Jahre: Formular FK im Original und als Kopie
  • Ausgefüllte Anlage V für jeden Vorfahren im Original und als Kopie
    Hinweis: Bitte füllen Sie für jeden Vorfahren eine eigene Anlage V aus. Der letzte Vorfahre auf den Sie sich berufen, sollte vor 1914 geboren sein.
    Antragsformulare bitte ausschließlich auf Deutsch ausfüllen.
  • Unterlagen: Je einen Satz als beglaubigte und einfache Kopie
    Hinweis: Bei persönlicher Antragstellung in der Auslandsvertretung ist eine kostenlose Beglaubigung der Kopien möglich.
  • Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers (deutsch- und englischsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden)
  • Unterlagen, die nicht aus Deutschland/ der EU stammen: öffentliche Urkunden aus Drittstaaten (z.B. Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden) müssen unter Umständen mit einer Apostille bzw. Legalisation versehen sein.

Bitte beachten Sie, dass das Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ca. zwei bis drei Jahre dauern kann.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Den allgemeinen Auskunftsdienst des Bundesverwaltungsamtes für polnische Staatsangehörige erreichen Sie unter den Telefonnummern: +49 (0)228 99-358-4488 oder +49 (0)221-758-4488.

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