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Namenserklärung (im Rahmen der Beantragung von Ausweisdokumenten)
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es erforderlich, dass Sie im Rahmen der Beantragung von Ausweisdokumenten eine sog. „Namenserklärung“ abgeben.
Da sich das deutsche und das polnische Namensrecht teilweise voneinander unterscheiden, sind Konstellationen denkbar, in denen ein im Ausland gewählter Ehename für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam ist oder ein Kind im deutschen Rechtsbereich keinen Geburtsnamen hat.
In Betracht kommt auch, dass der Geburtsname des Kindes geändert werden soll. Eine solche Konstellation kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Eltern in der Ehe unterschiedliche Namen bzw. ein Ehegatte einen Doppelnamen führt, oder wenn das Kind nicht verheirateter Eltern den Namen des Vaters erhalten soll.
Die Namenserklärung können Sie gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen abgeben.
Für eine Einzelfallprüfung empfiehlt sich eine Beratung im Vorfeld.
Für die Namenserklärung muss ein Termin vereinbart werden (zur Terminvergabe).
Ein Merkblatt zur effektiven Staatsangehörigkeit von deutsch-ausländischen Doppelstaatern, die vor dem 01.09.1986 im Ausland geboren wurden, finden Sie hier.
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