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Regelungen zur Visumspflicht für LKW-Fahrer aus Drittstaaten

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Die folgenden Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Firmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union. (Für Firmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gelten gesonderte Regelungen.)

Regelungen zur Visumspflicht für LKW-Fahrer aus Drittstaaten

Die folgenden Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Firmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union. (Für Firmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gelten gesonderte Regelungen.)

Die Tätigkeit im Güterfernverkehr stellt grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit dar. Dies gilt auch bei Kurzaufenthalten. Grundvoraussetzung für die Entsendung von LKW-Fahrern nach Deutschland ist zunächst, dass der Arbeitgeber im Besitz einer EU-Fahrerbescheinigung ist.

Die Erforderlichkeit eines Visums richtet sich nach der geplanten Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

Bei einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten wird grundsätzlich ein Visum gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 a) BeschV benötigt.

Bei einem Aufenthalt in Deutschland von bis zu 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten wird hingegen kein Visum benötigt. Eine Sonderregelung gibt es für reine Transitfahrten. Ist der Fahrer bestimmter Staaten*, so gilt hier ein maximaler Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen.

Die hier dargestellten Konstellationen sind abschließend. Eine Visumserteilung in anders gelagerten Fällen ist daher nicht möglich. *Eine aktuelle Liste der entsprechenden Staaten finden sie im Anhang II zum Schengener Durchführungsübereinkommen(SDÜ).

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