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Visum für IT-Fachkräfte

Artikel

Hier finden Sie Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen für einen Visumantrag zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Grundsätzliche Hinweise

  • Für Visabeantragungen ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet. Bitte planen Sie ein, dass die Bearbeitungszeit nach Antragstellung i.d.R. mehrere Wochen beträgt.

  • Ihr Antrag kann nur angenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen, soweit unten angegeben, sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen.

  • Für die Bearbeitung eines Visumantrages wird eine Gebühr in Höhe von ca. 400 Zloty (75,- Euro wechselkursabhängig) erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung in polnischen Zloty in bar zu entrichten. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Ein Erstattungsanspruch im Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages besteht nicht.

Allgemeine Informationen

IT-Fachkräfte haben verschiedene Möglichkeiten ein Visum zwecks Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik zu beantragen. Im Folgenden werden die grundsätzlichen, vorzulegenden Unterlagen aufgeführt und die verschiedenen Möglichkeiten, sortiert nach Voraussetzungen, vorgestellt. Die endgültige Entscheidung darüber, welche Rechtsgrundlage im Einzelfall einschlägig ist, wird grundsätzlich durch die Visastelle getroffen.

Die Anträge werden der zuständigen Ausländerbehörde und ggf. der Bundesagentur für Arbeit zur Stellungnahme übersandt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwischen 2 und 4 (2-4) Wochen, kann sich in Einzelfällen aber auf mehrere Monate erhöhen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird der Antragsteller umgehend von der Botschaft informiert. Zur Entlastung der Visastelle wird dringend gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die allgemeine Bearbeitung von Visumanträgen verzögert. Sachstandsanfragen werden daher grundsätzlich nicht beantwortet!

Nach positiver Entscheidung über den Antrag, werden Sie aufgefordert einen bestehenden Reiseversicherungsschutz für den Gültigkeitszeitraum des Visums nachzuweisen, bevor das Visum ausgehändigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Visum persönlich entgegennehmen müssen.

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrages führen.

Die Botschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste

  • Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
  • Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
  • Nachweis des gewöhnlichen und legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens 3 Monaten, mit einer (1) Kopie.
    In Einzelfällen können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.) nötig sein.
  • Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit einer (1) Kopie
  • Vollständig ausgefüllter Fragebogen „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
  • Arbeitsvertrag/verbindliches Arbeitsplatzangebot mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung und zum Bruttogehalt, mit einer (1) Kopie
  • Handelsregisterauszug des in Deutschland ansässigen Unternehmens, mit einer (1) Kopie
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse oder Bestätigung des Arbeitgebers, dass deutsche Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind, mit einer (1) Kopie
  • Lückenloser Lebenslauf
  • bei nicht-akademischer Qualifikation (Berufsausbildung): Qualifikationsnachweis in Form von förmlichem Anerkennungsbescheid der dafür zuständigen Stelle in Deutschland, mit einer (1) Kopie.
    Bitte beachten Sie, dass der Anerkennungsbescheid bei Antragstellung vorliegen muss, da dieser die wichtigste Grundlage des Antrages darstellt. Nachreichungen sind grundsätzlich nicht möglich!
    Sollten Sie das 45. Lebensjahr bei Anstellungsbeginn bereits vollendet haben, wird ein jährliches Mindestgehalt von 48.180,- € brutto, bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge gefordert!
  • bei nicht-akademischer Qualifikation (ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse):
    - Nachweise über eine, in den vergangenen sieben (7) Jahren erworbene, mindestens dreijährige (3) einschlägige Berufserfahrung, ggf. mit Übersetzung
    - Mindestbruttogehalt von 52.560,- € im Jahr
    - Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau mind. B1)
  • bei akademischer Qualifikation: Qualifikationsnachweise, ggf. Universitätsdiplom, mit einer (1) Kopie
    - Nachweis über die Vergleichbarkeit Ihres Studienabschlusses – ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen.
    Weitere Hinweise zu geeigneten Nachweisen über die Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses finden sie in einem gesonderten Artikel.
  • Falls im Einzelfall erforderlich, bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis, mit einer (1) Kopie

Weitere Informationen

Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, können Sie in der offiziellen Datenbank anabin abfragen: ANABIN Wichtig:…

Nachweis über Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses, bzw. über die Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss

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