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Visa „Chancenkarte“

05.07.2024 - Artikel

- ab 1. Juni 2024

Grundsätzliche Hinweise

  • Für Visabeantragungen ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet. Bitte planen Sie ein, dass die Bearbeitungszeit nach Antragstellung i.d.R. mehrere Wochen beträgt.

  • Ihr Antrag kann nur angenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen, sofern unten angegeben, sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen.

  • Für die Bearbeitung eines Visumantrages wird eine Gebühr in Höhe von ca. 400 Zloty (75,- Euro wechselkursabhängig) erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung in polnischen Zloty in bar zu entrichten. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Ein Erstattungsanspruch im Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages besteht nicht.

  • Wenn Sie in Deutschland eine Arbeit aufnehmen wollen auf Grundlage einer ausländischen Hochschul- oder Berufsausbildung, können Sie zur Arbeitsplatzsuche oder zur Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation die sog. Chancenkarte beantragen. Sie kann zunächst für maximal ein Jahr erteilt werden mit der Möglichkeit der Verlängerung in Deutschland. Die Chancenkarte erlaubt die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden/ Woche sowie die Möglichkeit der Probearbeit, die jedoch nicht den Hauptaufenthaltszweck darstellen dürfen. Allgemeine Hinweise zur Chancenkarte und ihren Voraussetzungen finden Sie unter „Make it in Germany“.

  • Sie können eine Chancenkarte beantragen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung sicherstellen und
  • einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss besitzen (s. Datenbank ANABIN bzw. Einzelanerkennung) oder
  • nach einem Punktesystem mindestens 6 Punkte durch Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug erlangen.
  • Sollten Sie während des Aufenthaltes mit der Chancenkarte einen Arbeitsvertrag in Deutschland unterschreiben, können Sie die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis direkt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Eine Ausreise aus Deutschland ist für das Visumsverfahren dann nicht mehr erforderlich.

  • Weitere hilfreiche Informationen finden Sie u.a. hier:
    - Erklärvideo: Wie bekomme ich die Chancenkarte zur Jobsuche in Deutschland?
    - Auf einen Blick: Die Chancenkarte zur Jobsuche

Allgemeine Informationen

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens zwei (2) Wochen, kann sich in Einzelfällen aber auf mehrere Wochen erhöhen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird der Antragsteller umgehend von der Botschaft informiert. Zur Entlastung der Visastelle wird dringend gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die allgemeine Bearbeitung von Visumanträgen verzögert.

Sachstandsanfragen werden daher grundsätzlich nicht beantwortet! Es wird außerdem darum gebeten sich VORAB mit den notwendigen Unterlagen zur Punkteerlangung auseinanderzusetzen und nur diese bei Beantragung vorzulegen. Die Botschaft kann i.R.d. Antragstellung keinen Beratungsservice leisten oder aus einer Vielzahl von Unterlagen mögliche, benötigte heraussortieren.

Nach positiver Entscheidung über den Antrag, werden Sie aufgefordert einen bestehenden Reiseversicherungsschutz für den Gültigkeitszeitraum des Visums nachzuweisen, bevor das Visum ausgehändigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Visum persönlich entgegennehmen müssen.

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrages führen. Es erfolgen keine Fristsetzungen zur evtl. Vervollständigung von Antragsunterlagen!

Die Botschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste

  • Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
  • Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
  • Nachweis des gewöhnlichen und legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens 3 Monaten, mit einer (1) Kopie.
    In Einzelfällen können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.) nötig sein.
  • Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit einer (1) Kopie
  • Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung in Höhe von 1.027€/ Monat, z.B. durch Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung (ausgestellt durch eine Ausländerbehörde in Deutschland), mit einer (1) Kopie
    Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland finden Sie auf unserer Internetseite unter: Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland
  • Lückenloser, tabellarischer Lebenslauf, mit einer (1) Kopie
  • Für qualifizierte Fachkräfte, entweder

    - mit akademischer Qualifikation (Nachweis über die Vergleichbarkeit Ihres Studienabschlusses, mit einer (1) Kopie und ggf. Übersetzung – Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen.)
    Weitere Hinweise zu geeigneten Nachweisen über die Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses finden sie in einem gesonderten Artikel.
    Bitte beachten Sie, dass ausländische Diplome grundsätzlich mit einer Apostille, bzw. Legalisation versehen sein müssen!

    ODER

    - mit nicht-akademischer Qualifikation (Qualifikationsnachweis in Form von förmlichem Anerkennungsbescheid der dafür zuständigen Stelle in Deutschland, mit einer (1) Kopie.)
    Bitte beachten Sie, dass der Anerkennungsbescheid bei Antragstellung vorliegen muss, da dieser die wichtigste Grundlage des Antrages darstellt. Nachreichungen sind grundsätzlich nicht möglich!
  • Für Nicht-Fachkräfte (Punktesystem)

    - Nachweis einer ausländischen Berufsqualifikation: ein AHK-Abschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation, bestätigt durch die ZAB ( https://zab.kmk.org/de/dab; ausländische Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren, die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist oder ein Hochschulabschluss, der im Erwerbsland staatlich anerkannt ist), es sei denn, es liegt ein Defizitbescheid im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahrens vor, mit je einer (1) Kopie

    - Nachweis von Deutschkenntnissen (A1) und/oder Englischkenntnissen (B2), mit einer (1) Kopie
    Als Nachweise werden grundsätzlich Sprachzertifikate von Anbietern, die von ALTE (Goethe, ÖSD, TELC) zertifiziert sind, IELTS, TOEFL oder Cambridge akzeptiert

    - Ggf. Nachweise über Berufserfahrung im Zusammenhang mit der vorgelegten Berufsqualifikation in den letzten sieben Jahren, ggf. mit Überzetzung

    - Ggf. Nachweise über bisherige längerfristige Aufenthalte in Deutschland von mindestens sechs Monaten in den letzten fünf Jahren

    - Mind. 6 Punkte, nachzuweisen anhand einschlägiger Unterlagen gem. folgender Tabelle:


    Merkmal

    Punkte bei Erfüllung des Merkmals

    Teilanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation

    4

    gute deutsche Sprachkenntnisse (B2)

    3

    ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)

    2

    hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2)

    1

    englische Sprachkenntnisse C1

    1

    Berufserfahrung 5 Jahre

    3

    Berufserfahrung 2 Jahre

    2

    Berufsqualifikation in Mangelberuf

    1

    Alter bis 35

    2

    Alter zwischen 35 und 40 Jahre

    1

    Voraufenthalte im Bundesgebiet

    1

    Ehegatte / Lebenspartner (auch qualifiziert für Chancenkarte)

    1

Sie können den kostenlosen und unverbindlichen „Self-Check: Chancenkarte“ auf www.make-it-in-Germany.com durchführen, um vorab zu prüfen, ob Sie die notwendige Mindestpunktzahl erreichen.

Weitere Informationen

Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, können Sie in der offiziellen Datenbank anabin abfragen: ANABIN Wichtig:…

Nachweis über Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses, bzw. über die Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss

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