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Visum zum Familiennachzug
Grundsätzliche Hinweise
- Für Visabeantragungen ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet. Bitte planen Sie ein, dass die Bearbeitungszeit nach Antragstellung i.d.R. mehrere Wochen beträgt.
Ihr Antrag kann nur angenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind im Original mit jeweils zwei Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Für die Bearbeitung eines Visumantrags zur Familienzusammenführung mit Deutschen wird keine Gebühr erhoben. Für die Bearbeitung eines Visumantrags für die Familienzusammenführung mit Ausländern wird eine Gebühr von ca. 400 Zloty (75,- Euro je nach Wechselkurs) erhoben. Die Gebühr ist zum Zeitpunkt der Antragstellung in polnischen Zloty zu zahlen. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Allgemeine Informationen
Die Anträge werden zur Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mindestens acht (8) Wochen, kann sich aber im Einzelfall auf mehrere Monate erhöhen. Sobald eine Entscheidung gefallen ist, wird der Antragsteller von der Botschaft umgehend informiert. Um die Visastelle zu entlasten, wird dringend gebeten, von Nachfragen zum Stand des Antrags abzusehen, da diese die Bearbeitung der Visumanträge verzögern.
Nach positiver Entscheidung über den Antrag werden Sie aufgefordert einen bestehenden Reiseversicherungsschutz für den Gültigkeitszeitraum des Visums nachzuweisen, bevor das Visum ausgehändigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Visum persönlich entgegennehmen müssen.
Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrages führen.
Die Botschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.
Checkliste
- Zwei (2) Antragsformulare einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Zwei (2) aktuelle biometrische Passbilder (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
- Zwei (2) einfache Kopien der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
- Nachweis des gewöhnlichen und legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens 3 Monaten, mit zwei (2) Kopien.
In Einzelfällen können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.) nötig sein. - Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit zwei (2) Kopien
- internationale Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsvertrag, (Original, Nachweis der Echtheit der Urkunde, ggf. Übersetzung ), mit zwei (2) Kopien
Für die Voraussetzungen des Nachweises der Echtheit der Urkunde informieren Sie sich bitte unter:
Internationaler Urkundenverkehr
Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden - Falls zutreffend: bei früheren Ehen und Scheidungen, deutsches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch ein deutsches Gericht, mit zwei (2) Kopien.
Informationen für die Anerkennung ausländischer Scheidungen finden Sie unter: - Zertifikat-Deutsch als Fremdsprache A1 (entbehrlich, wenn der Zuzug zu einer Fachkraft erfolgt, allerdings nicht entbehrlich wenn Zuzug zu einem dt. Staatsangehörigen erfolgt), mit zwei (2) Kopien.
Das Sprachzeugnis muss von einem nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieter, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt, ausgestellt werden (siehe auch Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug). - Nachweise über Einkommen und Wohnraum (Mietvertrag) der/des in Deutschland lebenden Ehegatten, mit zwei (2) Kopien
- deutscher Reisepass oder Personalausweis der/des in Deutschland lebenden Ehegatten; sofern diese/dieser nicht deutsche Staatsangehörige/deutscher Staatsangehöriger ist, muss die Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland vorgelegt werden; mit zwei (2) Kopien
- Meldebescheinigung des Ehepartners in Deutschland mit Angabe des Personenstands, mit zwei (2) Kopien
Checkliste bei Kindernachzug
- Zwei (2) Antragsformulare einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Zwei (2) aktuelle biometrische Passbilder (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
- Zwei (2) einfache Kopien der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
- Nachweis des gewöhnlichen und legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens 3 Monaten, mit zwei (2) Kopien.
In Einzelfällen können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.) nötig sein. - Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit zwei (2) Kopien
- Geburtsurkunde des Kindes (Original, Nachweis über die Echtheit der Urkunde, ggf. Übersetzung), mit zwei (2) Kopien
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern, ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde bzw. –urteil (Original, Nachweis über die Echtheit der Urkunde, ggf. Übersetzung), mit zwei (2) Kopien
- ggf. Adoptionsurkunde bzw. Adoptionsurteil (Original, Nachweis über die Echtheit der Urkunde, ggf. Übersetzung), mit zwei (2) Kopien
Für die Voraussetzungen des Nachweises der Echtheit der Urkunde informieren Sie sich bitte unter:
Internationaler Urkundenverkehr
Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden - deutscher Reisepass der/des in Deutschland lebenden Elternteils; sofern diese/dieser nicht deutsche Staatsangehörige/deutscher Staatsangehöriger ist, muss die Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland vorgelegt werden (2 Kopien)
- Nachweise über Einkommen und Wohnraum (Mietvertrag) der/des in Deutschland lebenden Elternteils, mit zwei (2) Kopien
- Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Elternteils, mit zwei (2) Kopien
und, soweit einschlägig: - Scheidungsurteil der Eltern des Kindes (Original, Nachweis der Echtheit der Urkunde, ggf. Übersetzung), mit zwei (2) Kopien
- Sorgerechtsurteil, das bestätigt, dass Sie als Mutter/Vater das alleinige Sorgerecht für das Kind innehaben oder notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausreise und dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland (Original, Nachweis der Echtheit der Urkunde, ggf. Übersetzung), mit zwei (2) Kopien
- bei Kindern zwischen 16 und 18 Jahren: Unterlagen über die Schule, die das Kind derzeit besucht bzw. über seine Ausbildung sowie evtl. Unterlagen über Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (ggf. C1-Zertifikat erforderlich), mit zwei (2) Kopien