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Visa zur Eheschließung

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Grundsätzliche Hinweise

  • Sie können ein Visum zur Eheschließung grundsätzlich nur dann erfolgreich beantragen, wenn Sie beabsichtigen, mit Ihrer/m bereits in Deutschland lebenden Verlobten unmittelbar nach Ihrer Einreise in Deutschland die Ehe zu schließen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Eheschließungsvoraussetzungen bereits abschließend geprüft wurden. Dies muss durch die Anmeldung zur Eheschließung bei einem deutschen Standesamt belegt werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Eheschließung sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit verliert.
  • Für Visabeantragungen ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem im Internet. Bitte planen Sie ein, dass die Bearbeitungszeit nach Antragstellung i.d.R. mehrere Wochen beträgt.

  • Ihr Antrag kann nur angenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind im Original mit jeweils einer Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen.

  • Für die Bearbeitung eines Visumantrages wird eine Gebühr in Höhe von ca. 400 Zloty (75,- Euro wechselkursabhängig) erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung in polnischen Zloty in bar zu entrichten. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Ein Erstattungsanspruch im Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages besteht nicht.

Allgemeine Informationen

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens acht (8) Wochen, kann sich in Einzelfällen aber auf mehrere Monate erhöhen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird der Antragsteller umgehend von der Botschaft informiert. Zur Entlastung der Visastelle wird dringend gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die allgemeine Bearbeitung von Visumanträgen verzögert.

Nach positiver Entscheidung über den Antrag werden Sie aufgefordert einen bestehenden Reiseversicherungsschutz für den Gültigkeitszeitraum des Visums nachzuweisen, bevor das Visum ausgehändigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Visum persönlich entgegennehmen müssen.

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrages führen.

Die Botschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste

  • Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
  • Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
  • Nachweis des gewöhnlichen und legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens 3 Monaten, mit einer (1) Kopie.
    In Einzelfällen können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.) nötig sein.
  • Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit einer (1) Kopie
  • Anmeldung zur Eheschließung (bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Eheschließung sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit verliert), mit einer (1) Kopie
  • Falls zutreffend: Scheidungsurteil/-urkunde beider Verlobter. Falls früherer Ehegatte verstorben ist: Sterbeurkunde, mit Nachweis über Echtheit, mit einer (1) Kopie
  • Für die Voraussetzungen des Nachweises der Echtheit der Urkunde informieren Sie sich bitte unter:
    Internationaler Urkundenverkehr
    Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden
  • Zertifikat-Deutsch als Fremdsprache A1 (entbehrlich, wenn der Zuzug zu einer Fachkraft erfolgt, allerdings nicht entbehrlich wenn Zuzug zu einem dt. Staatsangehörigen erfolgt), mit einer (1) Kopie
    Das Sprachzeugnis muss von einem nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieter, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt, ausgestellt werden (siehe auch Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug).
  • Motivationsschreiben in deutscher oder englischer Sprache
  • aktuelle Meldebescheinigung der Referenzperson in Deutschland, mit einer (1) Kopie
  • Nachweis des Aufenthaltsrechts der Referenzperson in Deutschland (z.B. durch deutsche Ausweisdokumente, Aufenthaltstitel u.a.), mit einer (1) Kopie
  • Nachweise über Einkommen und Wohnraum (Mietvertrag) der in Deutschland lebenden Referenzperson, ggf. Verpflichtungserklärung, mit einer (1) Kopie
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