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Visa zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Artikel

Hier finden Sie Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen für einen Visumantrag zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Grundsätzliche Hinweise

  • Für Visabeantragungen ist allein die Visastelle der Botschaft in Warschau zuständig. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Terminvergabesystem  im Internet. Bitte planen Sie ein, dass die Bearbeitungszeit nach Antragstellung i.d.R. mehrere Wochen beträgt.

  • Ihr Antrag kann nur angenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind im Original mit jeweils zwei Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen.

  • Für die Bearbeitung eines Visumantrages wird eine Gebühr in Höhe von ca. 400 Zloty (75,- Euro wechselkursabhängig) erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung in polnischen Zloty zu entrichten. Es handelt sich um eine Bearbeitungsgebühr. Ein Erstattungsanspruch im Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages besteht nicht.

  • Dieses Visum ermöglicht es interessierten Fachkräften aus Drittstaaten, die einen Hochschulabschluss  oder einen beruflichen Ausbildungsabschluss besitzen, für max. sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen, um vor Ort eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu finden.
  • Informationen zur Fachkräftemigration finden sie im Fachkräfteportal
  • Sollten Sie während der Gültigkeit Ihres Visums einen Arbeitsvertrag in Deutschland unterschreiben, können Sie die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis direkt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Eine Ausreise aus Deutschland ist für das Visumsverfahren dann nicht mehr erforderlich.

Allgemeine Informationen

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens zwei (2) Wochen, kann sich in Einzelfällen aber auf mehrere Wochen erhöhen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird der Antragsteller umgehend von der Botschaft informiert. Zur Entlastung der Visastelle wird dringend gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da diese die allgemeine Bearbeitung von Visumanträgen verzögert.

Nach positiver Entscheidung über den Antrag, werden Sie aufgefordert einen bestehenden Reiseversicherungsschutz für den Gültigkeitszeitraum des Visums nachzuweisen, bevor das Visum ausgehändigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Visum persönlich entgegennehmen müssen.

Bitte achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrages führen.

Die Botschaft behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste

  • Zwei (2) Antragsformulare einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Zwei (2) aktuelle biometrische Passbilder (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten)
  • Zwei (2) einfache Kopien der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses  
  • Nachweis des gewöhnlichen und legalen Aufenthaltes in Polen durch polnische Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Visum/Aufenthaltskarte), gültig seit mindestens 3 Monaten, mit zwei (2) Kopien.
    In Einzelfällen können weitere Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Kontoauszüge, ZUS-Abrechnungen, Mietverträge, etc.) nötig sein.
  • Letzte Meldebescheinigung in Polen, mit zwei (2) Kopien
  • Tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang mit Nachweis der erforderlichen Hochschul-Qualifikation (Diplom, Hochschulab­schluss) bzw. Berufsqualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung mit entspr. Anerkennungsbescheid der zuständigen deutschen Stelle) als Nachweis über die Anerkennung der Qualifikation in Deutschland, mit zwei (2) Kopien

    Bei akademischer Qualifikation: Die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses ist Grundvoraus­setzung für die Beantragung eines Visums zur Arbeitsplatzsuche. Die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse kann auf folgender Internetseite überprüft werden: ANABIN. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte dem gesonderten Artikel zu Nachweisen ausländischer Hochschulqualifikationen.
    Bitte beachten Sie, dass ggf. ein Zeugnisanerkennungsverfahren notwendig ist.

    Bei nicht-akademischer Qualifikation: Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist Grundvoraussetzung für die Beantragung eines Visums zur Arbeitsplatzsuche. Das erforderliche Anerkennungsverfahren ist VOR der Visumantragstellung zu durchlaufen. Der entsprechende Anerkennungsbescheid ist bei Visumantragstellung vorzulegen. Nachreichungen sind grundsätzlich nicht möglich.
    Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Ausbildung finden Sie auf: Anerkennung-in-Deutschland.de

  • Bei nicht-akademischer Qualifikation: Nachweis über Deutschkenntnisse auf mind. B1-Niveau, mit zwei (2) Kopien
  • Motivationsschreiben mit Angaben zur geplanten Arbeitsplatzsuche (Branche, Region, geplanter Aufenthaltsort/Unterkunft, etc.) in deutscher oder englischer Sprache, mit einer (1) Kopie
  • Soweit bereits verfügbar, weitere Nachweise über Ihre Vorbereitung der Arbeitsplatzplatzsuche (ggf. Einladungen zu Vorstellungsgesprächen), mit zwei (2) Kopien
  • Nachweis der Finanzierung des Aufenthaltes, mit zwei (2) Kopien. Dieser kann erbracht werden durch:
    -eine förmliche Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes, in der sich eine dritte Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Ausländerämter und Meldebehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit.
    oder
    - ein Guthaben bei einer deutschen Bank in der Form eines Sperrkontos in Höhe von mindestens 6.162,- Euro mit einem monatlichen Verfügungshöchstbetrag von 1.027,- Euro eingezahlt werden.

    Weitere Informationen zur Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland finden Sie auf unserer Internetseite unter: Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland.

Weitere Informationen

Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, können Sie in der offiziellen Datenbank anabin abfragen: ANABIN Wichtig:…

Nachweis über Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses, bzw. über die Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss

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