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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Herr Kaczmarczyk ist deutsch-polnischer Doppelstaater und lebt in Polen im Oppelner Schlesien. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Agnieszka auf die Welt. Auch sie ist deutsch-polnische Doppelstaaterin. Sie heiratet im Sommer 2020 den polnischen Staatsangehörigen Michał. Am 01.10.2020 kommt ebenfalls im Oppelner Schlesien ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht staatenlos werden würde.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, muss Agnieszka beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder beim Konsulat Oppeln einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann ihrem Sohn auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle deutsch-polnische Doppelstaater oder auch Deutsche (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die nach dem 01.01.2000 selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.