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Vertrag zwischen der amtierenden Verwaltung der Freien Stadt Danzig und Deutschland von 1920 (Staatsangehörigkeit)
Im Vertragswerk des Versailler Vertrags von 1919 ist die Abtrennung der mehrheitlich nicht von Deutschen bewohnten Gebiete des Reiches (Elsass-Lothringen, Nordschleswig, Westpreußen, Posen, Oberschlesien) beschlossen. Eine Ausnahme bilden die Städte Danzig und Zoppot. Hier lebte eine Großzahl von deutschen Staatsangehörigen.
Zudem übertragt der Versailler Vertrag dem polnischen Staat die Führung der auswärtigen Angelegenheiten, insbesondere der Schutz der Danziger Staatsangehörigen im Ausland.
In dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der amtierenden Freien Stadt Danzig über die Regelung von Optionsfragen, das am 8. November 1920 unterzeichnet und ratifiziert wurde, sind Fragen zur Staatsangehörigkeit geregelt.
Die Vollmacht für die Unterzeichnung des Vertrags erhielten Reichs- und Staatskommissar, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Lothar Förster, als Vertreter des Deutschen Reichs und der stellvertretende Vorsitzende des Staatsrats für das Gebiet der künftigen Freien Stadt Danzig, Oberregierungsrat von Kamenke, als Vertreter des Oberkommissars für das Gebiet der künftigen Freien Stadt Danzig.