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Verfahren zur Anschriftenermittlung

24.02.2021 - Artikel

In der Republik Polen werden mit Wirkung vom 01.07.2019 laut Gesetz vom 4.04.2019 zur Änderung des Gesetzes über das Melderegister die Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister PESEL ausschließlich über die Gemeindeämter übermittelt. Die Anfragen können an jedes beliebige Gemeindeamt übersandt werden, unabhängig vom vermuteten Wohnsitz der gesuchten Person. Es wird jedoch empfohlen, sich an die Gemeinde des letzten bekannten Wohnortes zu wenden.

Angegeben werden müssen der vollständige Name und das Geburtsdatum sowie, falls bekannt:

  • Vornamen der Eltern,
  • Pass-/Personalausweisnummer,
  • der letzte polnische Wohnsitz der gesuchten Person.

Ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Auskunft muss durch aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen werden. Sämtliche Angaben müssen in polnischer Sprache abgegeben werden.

Für die Anschriftenermittlung fällt pro Person eine Gebühr in Höhe von 31,- PLN an (Vorkasse). Ein Nachweis über die Geldüberweisung sollte vorzugsweise bereits dem Antrag beigefügt werden.

Empfänger der Gebühren ist die Gemeinde, an die die Anfrage gerichtet wird. Die Kontoverbindung finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde.

Sollte der Antrag nicht selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten gestellt werden, wird zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr noch eine Finanzgebühr in Höhe von 17,- PLN fällig. Die Kontonummer für die Überweisung der Finanzgebühr entnehmen Sie jeweils der Homepage der Gemeinde.

Der Bevollmächtige muss bei jedem Antrag (für den Erhalt einer Adresse) sowohl die Vollmacht (ebenfalls in polnischer Sprache oder in polnischer Übersetzung) als auch den Nachweis der Geldüberweisung vorlegen.


Anschriftenermittlung - Antrag PDF / 224 KB




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